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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 270
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0270
Weiherechte in die urkundlichen Bestimmungen aufgenommen. Wie im
„vivarium peregrinorum" (Murbach) konnte auch in Arnulfsau der
Nachfolger des in der Regel vom Klostergründer ernannten ersten Abtes
aus der Mitte der Mönchsgemeinschaft gewählt werden. Damit war eine
Kontinuität der Leitung des Klosters und der Einhaltung der Regeln und
Gebräuche gewährleistet. Wenn bei der Abtwahl kein geeigneter
Kandidat unter den „monachi peregrini" des eigenen Klosters zu finden
war, konnte ein Angehöriger eines andern Klosters, das zur Kongregation
der „peregrini" gehörte und in den Aufnahmebestimmungen und in
der Befolgung der Regel des hl. Benedikt übereinstimmte, gewählt
werden.

Wenn die Mönche in der Ausübung der Religion nachlässig wurden,
mußte sie der Abt gemäß der Regel zurechtweisen. Blieb er untätig oder
war keine Abstellung der Mißstände zu erreichen, so sollte Rat aus einem
der regelgemäßig lebenden Klöster geholt werden, um die Klosterordnung
wiederherzustellen.

Zu den bischöflichen Rechten gehörten die Weihe der Altäre, die Vergabe
des Chrismas und die Ordinationen. Während in früheren Privilegierungen
die Weihen entweder dem Diözesanbischof oder einem andern
auswärtigen Bischof vorbehalten blieben, konnten sich die „monachi
peregrini", wie schon ihre Vorgänger in Murbach, an einen in ihrer
Gemeinschaft lebenden Bischof wenden. Die Vornahme der Weihehandlung
mußte nach kirchlichem Recht unentgeltlich geschehen. In der
Praxis scheint es jedoch kaum möglich gewesen zu sein, den Bischof nach
Vollzug der Weihehandlungen ohne irgendeine Gegengabe zu entlassen.
Durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen wollte man verhindern
, daß aus freiwillig gewährten Geschenken allmählich ein Gewohnheitsrecht
entstand. In der Urkunde für Arnulfsau heißt es deshalb, daß
der Abt dem Bischof nach Vornahme der Handlungen Krummstab und
Schuhe, also bischöfliche Insignien, überreichen soll.

Nach alter Tradition wurden die ausgestellten Privilegien von den
Comprovinciales des Diözesanbischofs bekräftigt. Nach dem Kupferstich
bei Schöpflin waren die Unterschriften auf der heute nicht mehr
erhaltenen Urkunde über den ganzen unteren Teil verteilt. Einige waren
mit tironischen Noten versehen, so daß an ihrer Echtheit kein Zweifel
besteht. Es unterschrieben: Bischof Baldobert von Basel, dem noch zu
Lebzeiten des 744 emigrierten Abtes Romanus das Kloster Murbach
übertragen worden war; Bischof Duban aus dem benachbarten Kloster
Hönau; Bischof Chrodegang von Metz, dem später nach dem Tod des
Bonifatius vom Papst die Erzbischofswürde und das Pallium verliehen
wurde; Bischof Hiddo von Autun und Remedius, ein unehelicher Sohn
Karl Martells, der nach 741/2 das Bistum Langres innehatte; die sonst

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