Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 274
(PDF, 129 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0274
Ihr folgt eine ebenfalls nicht mehr im Original erhaltene angebliche
Bestätigung des kaiserlichen Diploms durch König Rudolf von Habsburg
.

Zu ihrer Herstellung hat man eine echte Tauschbestätigung von 828
verwendet. Nach dem Wortlaut dieser Fälschung gibt der Kaiser
bekannt, daß der Abt Wido von Arnulfsau ihn in Begleitung des
Straßburger Bischofs B. aufgesucht und ihm die Situation des Klosters
dargelegt habe. Die Abtei sei von Flammen verzehrt worden und darüber
hinaus habe ihr Graf Ruthelin, in dessen Grafschaft das Kloster gelegen
sei, mannigfach Unrecht zugefügt. Durch die beständige Schlechtigkeit
der Dorfleute sei bei der hl. Kongregation häufig Verwirrung gestiftet
worden. Deshalb bitte Abt Wido den Kaiser, ihm die Verlegung des
Klosters auf die andere Seite des Rheins zu gestatten. Auf dem eigenen
Salland, welches zum Hof Ulm gehört, soll es wieder errichtet werden.
Die Rechtsverhältnisse, mit denen der Gründer Ruthard den Ulmer Hof
dotiert habe, sollen mit folgender Einschränkung in Kraft bleiben:
29 Mansen Salland, die anfangen bei dem halben Mansus zwischen den
beiden Wäldchen gegenüber von Greffern bis zu dem Wasser, welches bei
Feldern in den Rhein fließt, wie auch das Wasser selbst mit allem Zubehör
bis nach Unzhurst werden von dem Ulmer Hof abgetrennt. Die Urkunde
berichtet ferner von einer Namensänderung. Der Kaiser bestätigt den
Namen Schwarzach für das Kloster, den Graf Erchanger, in dessen
Grafschaft das Kloster nach der Translation liegt, gegeben hat. Kein Abt,
Mönch oder irgend ein Nachfolger hat das Recht, etwas von dem
obenerwähnten Besitz auszuleihen, zu verschenken oder zu entfremden.
Die Klosterinsassen sollten keine Gemeinschaft mit den Dorfleuten
halten und den unumgänglichen Verkehr mit ihnen heimlicher pflegen,
in Anbetracht der früheren Beunruhigungen und Schlechtigkeiten, die
sie von den Laien erdulden mußten. Die gottgeweihten Schwestern
sollen an ihrem Platz unter der Aufsicht des Abtes bleiben und mit der
bislang vom Kloster gewährten Kleidung und dem Lebensunterhalt
zufrieden sein. Die „familia" (alle Leute, über die das Kloster Aufsichtsrecht
und die Fürsorgepflicht hat) soll die Dingtage besuchen und die
fälligen Abgaben leisten. Der Kaiser gewährt ferner dem Amtmann
(villicus) von Ulm das Recht, am Fest der Apostel (Peter und Paul) die
Rechte des Klosters vor der versammelten „familia" zu verkünden. Auf
jedem Gerichtstag soll er neben dem Abt den zweiten Platz einnehmen.

Schließlich erhält das Kloster vom Kaiser zum Wiederaufbau 360 Drachmen
Silber und zur Wiederaufrichtung des Kirchenschatzes 10 Pfund
Gold, ferner 20 Wagenladungen Wein und 200 Malter Getreide. Es folgen
einige Zeugenunterschriften, darunter selbst die des angeblichen Abtes
Wido. Die plumpe Fälschung, von der auch eine Übersetzung ins Spätmittelhochdeutsche
existiert (14. Jh.), stammt in der vorliegenden Form

274


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0274