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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 295
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und dem Vogt nur ein Drittel der Gefälle gehörte. Er zog die Mortuarien
(Fälle und Hauptrechte) für sich ein und veranlaßte die Gemeinde, eine
dem Kloster gehörende Allmende wegzunehmen. Ebenso erhob er in den
Dörfern Drusenheim und Kotzenhusen eine Weinsteuer, verlangte von
ihnen Bede und Steuern und nahm ihnen das Wegzugsrecht. Auch
hinderte er den Abt am Einzug der Mortuarien von den leibeigenen
Dienern des Klosters in Scherzheim und Lichtenau und verbot, die
dagegen gerichteten Urteile des geistlichen Gerichts der Straßburger
Kirche und des Gesandten des apostolischen Stuhls in seinem Gebiet zu
veröffentlichen.

Das Kloster versuchte, sich gegen die Übergriffe des Lichtenbergers
aufgrund königlicher Schirmurkunden zu schützen. Am 27. November
1407 ließ es sich vom König Ruprecht von der Pfalz seine Freiheiten und
Rechte bestätigen65. Im folgenden Jahr nahm der König das Kloster mit
all seinen Leuten, Gütern und Zugehörden, Freiheiten und Rechten in
des hl. Reiches besonderen Schirm und gebot den Reichslandvögten im
Elsaß das Kloster zu schützen66. Am 23. Juli 1414 bestätigte König
Sigismund dem Kloster alle Privilegien und Freiheiten, welche der Abtei
von den römischen Kaisern und Königen verliehen worden waren.
Nachdem das Kloster vorgebracht hatte, daß es trotz dieses Privilegs
durch Zölle beschwert werde, nahm es der König fünf Tage später in
seinen eigenen Schutz und Schirm und verbot die Zollbelästigungen67.

Im Jahre 1412 waren die Ämter Lichtenau und Willstätt, die Dörfer
Drusenheim, Kotzenhusen und Schüre u. a. an Markgraf Bernhard
verpfändet worden. Wegen der Einbehaltung von Früchten, Gülten,
Einkünften und anderen Gütern brachte es die Abtei zu einer Zitation
Ludemanns und Markgraf Bernhards durch das Konstanzer Konzil. Auf
die Klage des Klosters verhängte die Synode am 1. März 1417 über die
Gemeinde Drusenheim das kirchliche Interdikt. Es verbot Ludemann,
vom Kloster Zölle für dessen lebensnotwendige Güter an den Fähren am
Rhein und über die Moder zu Kotzenhusen, Offendorf und am Stadttor in
Lichtenau zu erheben. Der Lichtenberger sollte alles, was er dem Kloster
weggenommen hatte, zurückgeben, die Hinderung der Zinszahlungen
abstellen bzw. 790 rheinische Gulden zahlen. Eine Appellation, welche
Ludemann gegen dieses Urteil erhob, wurde verworfen, und man
verurteilte ihn zur Erstattung der Prozeßkosten68.

Die Urteile, welche das Kloster gegen Ludemann aussprechen ließ,
zeitigten keinen Erfolg. Die Abtei wandte sich daraufhin an den

65 GLA D 508.

66 GLA 67/1315, 62 f.; Chmel. Regesta Nr. 2555.

67 GLA D 567; Reg. Imperii XI, Nr. 1071; GLA D 569; Reg. Imperii XI, Nr. 1101.

68 GLA 37/154; Staatsarchiv Darmstadt, Hanau-Lichtenberg Nr. 908; GLA 37/224.

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