Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 315
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Am 16. Februar 1572 brachten Kanzler und Räte des Speyrer Bischofs am
Reichskammergericht ein Mandat aus, das gebot, den Abt und Prior ohne
Verzug und aufgedrungenes Gelübde freizulassen128.

Abt und Prior kamen wieder nach Schwarzach und der Versuch, den Abt
durch einen mehr oder weniger abgedrungenen Abschied von der
Inanspruchnahme seiner Rechte abzuhalten, blieb erfolglos.

Am 22. Februar erhielt der Abt den Lehenbrief des Bischofs von Speyer
ausgestellt129. Abt und Konvent bestellten einen Rechtsvertreter am
Reichskammergericht, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die Auseinandersetzungen trieben einem neuen Höhepunkt zu. Am
16. April kam der Statthalter mit seinen Räten nach Schwarzach. Man
warf dem Abt vor, daß er die Streitigkeiten zwischen ihnen und dem
Bischof von Speyer angezettelt habe. Trotz eindringlicher Mahnungen
höre er nicht auf, die Baden zustehende hohe Obrigkeit auszuüben.
Zudem führe er eine schlechte Haushaltung. Wenn der Abt verspreche,
im Kloster bis auf weiteren Bescheid zu bleiben, so wolle man ihn für
diesmal im Kloster belassen und nicht dem Ordinarius überstellen.

Abt Caspar wies alle Vorwürfe, die man gegen ihn wegen seines angeblich
ungebührlichen Lebens erhoben hatte, als unrichtig zurück. Von den
badischen Dienern waren inzwischen die Räte über den leichtfertigen
vertrauten Umgang des Abtes mit der Frau des Schulmeisters, einer
entfernten, nichtleiblichen Verwandten des Abtes, unterrichtet worden.
Badischerseits fühlte man sich jetzt der Sache sicher. Schorich berichtete
an Eck, daß der Abt von Schwarzach beim Sakrileg und Inzest ertappt
worden sei130. Die Frau des Schulmeisters nahm man gefangen, verhörte
und folterte sie zunächst im Turm von Stollhofen und hielt sie dort, als
man nicht die gewünschte Aussage bekam, acht Tage mit angelegter
Kette am Fuß gefangen. Alle Drohungen und Peinigungen blieben
zunächst ohne Erfolg. Schließlich brach ihr Widerstand zusammen, sie
war bereit, zu allem ja zu sagen. Jetzt bekannte sie, daß sie einmal in der
Kammer und zweimal in der Stube mit dem Abt „unehrliche Werk"
getrieben habe. Man übergab den Abt zusammen mit einer allgemeinen
Anklageschrift dem Straßburger Bischof. Auf dessen Anforderung
übersandte man eine genaue Spezifizierung der Vergehen. Diese
beruhten auf Zeugenaussagen, die z. T. durch Folter erpreßt worden
waren. Als Abt Johann die badischen Anklagepunkte vorgehalten
wurden, legte er kein Geständnis ab, sondern bestand auf einem
ordentlichen Verfahren. Bischof Manderscheid entschloß sich zunächst
für ein ordentliches Inquisitionsverfahren. Nachdem er sich aber näher

128 GLA 105/403; 105/374.

129 GLA 37/218.

130 GLA 47/2047, Nr. 406. 195.

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