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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 414
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1978/0414
Für Lichtenthai fiel die Entscheidung am 14. Februar 1803 durch das
„Vierte Organisationsedikt" Karl Friedrichs von Baden. Er bestimmte
darin, es solle „das Bernhardiner Kloster Lichtenthai, welches von einer
Markgräfin Unseres Namens und Stammes gestiftet worden ist, bei dem
sich die Ruhestätte Unserer ältesten Anherren vorfindet, und das nie aus
den Grenzen devoter Dankbarkeit gegen Unser Fürstliches Haus ausgewichen
ist... in klösterlicher Communion beysammen bleiben"42.

Die Abtei mußte jedoch sämtliche Besitzungen, Grundherrschaftsrechte,
Patronate, Gefälle und Renten an den Landesherrn abtreten. Dieser
gewährte dem Konvent das Wohnrecht in den säkularisierten Gebäuden
und einen bescheidenen Lebensunterhalt.

Die Aufnahme von Novizen wurde vorerst untersagt, jedoch für den Fall,
daß der Konvent die „Gemeinnützigkeit seines Daseyns" erweise,
wiederum in Aussicht gestellt. Die Klosterfrauen erklärten sich daher
bereit, den Unterricht der Beuerner Mädchenjugend im ehemaligen
Amtshause des Klosterschaffners zu übernehmen. Das großherzogliche
Ministerium gab sich damit zufrieden, und am 9. Februar 1815 wurde die
Mädchenschule Lichtental eröffnet.

Dieser Entschluß sicherte Lichtenthals Zukunft, zwang jedoch den
Konvent, als verbindliche Lebensform das „Regulativ für die katholischen
weiblichen Lehr- und Erziehungs-Institute des Großherzögtums
Baden" anzunehmen, das am 16. September 1811 veröffentlicht worden
war.

Da das „Monasterium Lucidae Vallis" durch diesen veränderten
Lebensstil allmählich in ein Säkularinstitut umgewandelt worden wäre,
setzte der Konvent in devoten und zugleich hartnäckigen Bitten beim
Landesherrn wenigstens die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Chorgebetes
durch. Großherzogin Stefanie Beauharnais erwies sich dabei als
verständnisvolle Vermittlerin. Auch die übrigen Ordenspflichten wurden
nach Möglichkeit aus persönlicher Initiative erfüllt, obwohl der
Paragraph 30 des „Regulativ" die herkömmlichen klösterlichen „Gebräuche
, Übungen und Satzungen" als aufgehoben erklärt hatte. So blieb
in der Abtei das eigentliche Cistercienserleben erhalten, obwohl man seit
der Säkularisation de facto vom Orden getrennt war.

In kirchlichen Belangen unterstand das Kloster vorläufig den vom
Großherzog ernannten bischöflichen Komissären, bis 1827 die Erzdiözese
Freiburg gegründet wurde. Dann kam Lichtenthai unter die Jurisdiktion
des neuen Erzbischofs Bernhard Boll, der ein Cistercienser aus der
säkularisierten Abtei Salem war.

42 Viertes Organisationsedikt. III/A.

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