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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 556
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der frühesten Frühe, eine teilweise Vorwegnahme am Vorabend zu
tätigen. Die barocke Orchestermusik war aber auch im badener Kloster
verstummt.

Als Lehrinstitut unter der Weisung des Regulativs 1811-1921

Für die in Baden bestehen bleibenden Frauenklöster, die sich der
schulischen Erziehung der Mädchen widmen mußten, hat man sich eine
für alle geltende Grundform ausgedacht, die aus den Klöstern Lehrinstitute
machte, d. h. sie überkommener klösterlicher Formen möglichst
entkleidete, ohne aber die Gemeinschaft aufzulösen. Am 16. September
1811 wurde das „Regulativ" erlassen,33 das in seinem Konzept auf den
Konstanzer Generalvikar Ignaz Heinrich Freiherr von Wessenberg
zurückgeht und zu dem sich auch das Bruchsaler Generalvikariat zu
äußern hatte. Die innere, religiöse Verpflichtung der Lehrfrauen durch
Gelübde für ein Leben „nach der Regel des Evangeliums oder den
Vorschriften der Religion Jesu und nach dem... Regulativ" blieb
bestehen. Die Bindung an Armut, Keuschheit und Gehorsam durfte nicht
für das ganze Leben vollzogen werden, sondern nur für jeweils drei Jahre
und war dann aufkündbar. Armut bedeutete nicht mehr Besitzverzicht,
sondern Verfügung-steilen eines Vermögensteiles zugunsten des Hauses.
Bei Austritt trat volles Eigentum ein. Vererbungsmöglichkeit war
gegeben.34 Die Ausbildung als Lehrerin war dem Regulativ einzig
interessant; sie schloß mit einer entsprechenden staatlichen Prüfung und
war Voraussetzung für Eintritt, der im gleichen Augenblick Einkleidung
und Gelübdeablegung brachte. Die Prüfung zum letzteren blieb dem
bischöflichen Kommissar überlassen, der sie nachweislich sehr einläßlich
vollzog35 - schon, um noch mit im Spiel zu bleiben! Ein Noviziat und
die Funktion einer Novizenmeisterin wurde ausdrücklich aufgehoben.
Aber noch anderes, was allzu klösterlich erschien, wurde untersagt: das
klösterliche Stillschweigen, auch bei Tisch, Tischlektüre, die Übung der
Exerzitien - dafür wurden Besinnungstage eingeführt auf die letzten drei
Tage der Karwoche mit genauen Textvorschriften (Sailer); an Werktagen
durften weder gesungene Ämter noch Vespern gehalten werden. Den
noch aktiven Lehrerinnen und Candidatinnen wurde das lateinische
Brevier und „zwecklose Andächteleien" untersagt. Dagegen wurden
bestimmte Gebetbücher vorgeschrieben, vor allem Dereser, dann auch
(für die Meßfeier) Sailer, Reuter oder Nack. Auch die Beichte und der

33 Badisches Regierungsblatt 1811 Nr. XXV S. 111 ff.; der Text ist auch wiedergegeben bei Heinrich Maas. Geschichte der
katholischen Kirche im Großherzogtum Baden (Freiburg 1891) 522 525 Anm. 1.

34 Im Gegensatz zur Situation im Kloster Lichtental, das zunächst doch in der Form säkularisiert wurde, daß sein ganzes
Eigentum in Staatsbesitz überging, es aber der Gemeinschaft der Säkularisation zum Gebrauch überlassen wurde
(s. oben S. 414), hat das Kloster von Heiligen Grab das Eigentum weiterhin behalten und wurde mit seiner Verwaltung
unter bestimmten Einschränkungen beauftragt.

35 OA II Spec. Klöster 23.

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