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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
59. Jahresband.1979
Seite: 31
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1979/0033
Wolfach nicht leer aus: durch Steuern und Zölle, Fronen und Schätzungen
partizipierte er am Wirtschaftsleben der Stadt und verdiente an
jedem Geschäft seiner Bürger in nicht geringem Maße mit.9

Ein letztes Recht, das mit dem „Castrum Wolfach" verknüpft war, muß
noch erwähnt werden: Im obersten Wolftal befand sich mit dem Priorat
Rippoldsau ein Kloster, dessen Kastvogtei, also die Schirmherrschaft,
von dem Herrn auf der Wolfacher Burg ausgeübt wurde.10 Dieses Amt
verlieh seinem Inhaber auf den gesamten Besitzungen des Klosters
rechtliche Befugnisse, die in ihrer Summe eine bedeutende Steigerung an
Ansehen und Macht bedeuteten.

Unser junger Graf Friedrich von Fürstenberg war wohl nicht schlecht
beraten, als er um die Hand der Erbin all dieser Güter und Rechte anhielt,
die man zusammenfassend als „Herrschaft Wolfach" bezeichnen kann.
Er selber war nach Herkunft und Stand ebenfalls nicht zu verschmähen,
und so finden wir den Fürstenberger alsbald im Stand der Ehe, als der
Udilhild von Wolfach getreuer Ehemann. Die Heirat dürfte bald nach
1273 stattgefunden haben; für das Jahr 1291 jedenfalls ist diese Ehe
belegt,11 die im Hause Fürstenberg nur eitel Freude ausgelöst haben
kann. Noch die neuzeitlichen fürstenbergischen Geschichtsschreiber
nennen den Grafen Friedrich einen „glücklichen Mehrer des Besitzes",
der durch seine kluge Heirat die „wichtige Herrschaft Wolfach" an sein
Haus gebracht habe.

Richten wir unsere Aufmerksamkeit noch kurz auf seine Gattin, auf
unsere Udilhild von Wolfach. Sie gebar fünf Kinder, die alle noch
unmündig waren, als ihr Mann im Jahre 1296 starb und wohl in der
Wolfacher Pfarrkirche begraben wurde.12 Jetzt mußte sich die Witwe, sie
nannte sich „Gräfin von Fürstenberg und Herrin von Wolfach",13 selber
in den politischen Geschäften betätigen und erscheint dementsprechend
in mehreren Urkunden und mit eigenem Siegel. Von ihnen ist die
wichtigste im Jahre 1305 ausgestellt worden, in Wolfach und für die
Wolfacher Bürger.14 Ihr Gegenstand ist die „frihait" der Stadt, d.h. die
Regelung der Rechte und Pflichten der Bürgerschaft gegenüber der
Gräfin und ihren Söhnen als der Stadtherrschaft. Dieser erste Freiheitsbrief
- er wird im Original bis heute in Wolfach aufbewahrt - scheint in
seinen Bestimmungen für die Bürger nicht ungünstig ausgefallen zu sein.
Sie müssen zwar jährlich an zwei Terminen insgesamt 20 Mark Silber

9 Vgl. dazu: G. Tumbült. Gründung. Recht und Verfassung der Stadt Wolfach im Kinzigtal, in: Historische Aufsätze.
Aloys Schulte zum 70. Geburtstag, 1927, S. 133-148.

10 Vgl.: A. Schmid, Kloster und Pfarrei Bad Rippoldsau. Bad Rippoldsau 1965. S. 14 f.

11 FUB 1, Nr. 619, S. 308f.

12 Vgl.: G. Tumbült, Das Fürstentum Fürstenberg von seinen Anfängen bis zur Mediatisierung im Jahre 1806, Freiburg
1908, S. 20.

13 FUB I, Nr. 651, S. 335f.

14 FUB II, Nr. 28, S. 21 f.

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