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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
59. Jahresband.1979
Seite: 193
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diese Vorwürfe bemerkenswerterweise nicht ein, sondern verwies auf die
Möglichkeit, Mönche bei berechtigten Beschwerden zu permutieren.9

Es herrschte nun über mehrere Jahre hinweg Ruhe. Nachdem im Juli
1806 das Haus von der Leyen gemäß Art. 5 der Rheinischen Bundesakte10
in den Fürstenrang und die Herrschaft Hohengeroldseck, obwohl nur 2 ljz
Quadratmeilen groß und rund 4600 Einwohner zählend, nach Art. 1 zum
souveränen Fürstentum erhoben worden waren, erfolgte erwartungsgemäß
die Trennung des Hospizes von dem inzwischen an Baden gekommenen
Kloster in Kenzingen. Im September des Jahres erhielt der
Provinzial Pelle die Mitteilung, daß die Seelbacher Franziskaner fortan
nur noch dem Oberamt daselbst unterstünden und jegliche „Obödienz"
gegen ihn nun aufhöre. In geistlichen Angelegenheiten war im folgenden
das bischöfliche Ordinariat in Konstanz zuständig, das die Verwaltung
des rechtsrheinischen Restes des Bistums Straßburg bis zur Neueinteilung
der Diözesen in Deutschland übernommen hatte.
Drei Jahre später, am 4. Oktober 1809, ließ die von der Leyensche
Regierung, die auf Schloß Ahrenfels im Rheinland amtierte, endgültig
klare Verhältnisse schaffen. Auf ihre Anweisung hin nahm das Oberamt
Seelbach mit Bezugnahme auf den Reichsrezeß von 1803 das Hospiz mit
den zugehörigen Gartengrundstücken förmlich in Besitz und erklärte
alles zu landesherrlichem Eigentum. Den Mönchen wurde bedeutet, daß
sie bis auf weiteres am Ort bleiben und im Kloster wohnen konnten gegen
die bauliche Instandhaltung desselben.11 Daß man sie beließ, geschah
jedoch nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit, sondern aus Rücksicht
auf die erheblichen Belastungen, die eine Totalsäkularisation dem
Fürsten beschert hätte. Philipp befand sich ohnehin, weil meistens in
Paris residierend, in ständiger Geldnot. Gemäß dem Reichsschluß, der in
wesentlichen Teilen von der Rheinbundakte bestätigt worden war, und
nach dem Art. 33 der letzteren hatten säkularisierte Ordensleute einen
uneingeschränkten Anspruch auf eine angemessene Versorgung - für
jeden Franziskaner wären das mindestens 200-250 fl im Jahr gewesen. Im
übrigen wäre auch die Wiedererrichtung und Ausstattung der Pfarrei
Seelbach fällig gewesen. Also geschah seitens der Landesherrschaft
wieder nichts, und man betrachtete die kleine Kommunität als ein
Problem, das sich auf lange Sicht in Ermangelung geeigneten Nachwuchses
von selbst erledigen würde.

In der Tat dauerte es gerade noch drei Jahre, bis das Hospiz am Ende war.
Für 1812 sind in Seelbach Laienbrüder nicht mehr nachweisbar, dagegen
vier Priester: der schon erwähnte P. Martinian, der Superior Kylian

9 Aktenstücke GLA 229/96832-33. Vgl. hierzu auch Hennig, S. 253f., der ähnliches berichtet, aber zugleich auf die
positiven zeitgenössischen Zeugnisse mehrerer Säkularkleriker verweist.

10 Die Rheinische Bundesakte vom 12. Juli 1806 in deutscher Ubersetzung in: E. Pfister, Geschichtliche Darstellung der
Staatsverfassung des Großherzogthums Baden und der Verwaltung desselben, Heidelberg 1829.

11 Aktenstücke GLA 229/96832.

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