Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
59. Jahresband.1979
Seite: 198
(PDF, 62 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1979/0200
Baumgartens für die Summe von Zehntausend Gulden auf erblich und eigen übertragen
werden solle. Auf diesen Falle wird ihm aber

4) Zur Condition gesetzt: daß vom Tage der Acquisition an der zeitliche Pfarrer während
zwei vollen Jahren in dem Besitz und Genuß seiner Wohnung und Gartens nicht gestört
werden dürfe, binnen welcher Zeit für die Aufführung und Einrichtung einer neuen
pfarrlichen Wohnung die nöthigen Vorbereitungen getroffen werden können. Unter
dem gegenwärtigen pfarrlichen Wohnsitz werden jedoch

5) Die OekonomieGebäude nicht verstanden, als welche erst künftig ihre Entstehung
erhalten und daher zur weiteren Versetzung oder sonstigen Disposition vorbehalten
und von jenem Anschlag ausgenommen werden. Sollte aber

6) In der Folge weder Uns noch dem wirklichen Beständer oder seinem künftigen Associe
und Erben conveniren, das zum Pfarrsitz bestimmte Antheil Wohnung und Garten zu
veräußern und respective zu acquiriren, so setzen Wir den in § 3 bestimmten Kaufpreis
auf Zweitausendfünfhundert Gulden herab und bestimmen dadurch jene Acquisitions
Summe noch auf Siebentausendfünfhundert Gulden, entledigen sofort den Acquirenten
des Hauptgebäudes bei dem etwaigen Wiederverkauf der hierhandes hergebrachten
sogenannten Verdrittheilung des Kaufpreises, behalten Uns hingegen bei dem
eintretenden Falle des Wiederverkaufs das Vorkaufsrecht ausdrücklich vor. Würde

7) Der Beständer von den in den genannten Klostergebäuden befindlichen Schränken etc.
einen nützlichen Gebrauch zu machen wissen, so werden ihm solche gegen Vergütung
des unpartheilich zu schätzenden Werthes hiermit zugesichert. Ebenso

8) Verwilliget, daß er die zum Kloster gehörige Brunnenstube ohne Nachtheil eines
Dritten nutzen und das Wasser zu der beabsichteten Maschine verwenden, auch solche
so wie das zu fassende Bachwasser auf den zum pfarrlichen Genuß bestimmten Platz
setzen könne, den zeitlichen Pfarrer aber, solange nämlich die gegenwärtige Pachtzeitdauer
, desfalls zu entschädigen hätte.

9) Wird dem Beständer während der Pachtzeit sowohl als auch auf den Falle, wo der § 3 und
6 gemeldete Eigenthumsübertrag erfolgen würde, eine durchgängige Freiheit aller
gewöhnlichen Abgaben, mithin auch die Zollfreiheit von den ein- und ausführenden
rohen und fertigen Waaren zugestanden, worunter zugleich die angestellten Laboranten
rücksichtlich ihrer persönlichen Lasten gezählt werden. Und da Wir

10) Den Unternehmer der genannten FabricationsGegenstände vorzüglich zu begünstigen
willens sind, so räumen Wir ihm und seinen Erben und Nachkommen

11) Durch gegenwärtiges landesfürstliches Privilegium ein ausschließendes Recht ein und
nehmen denselben sowohl als dessen Unternehmungen gegen etwaige fremde Bedrückungen
unter Unsern besonderen Schutz. Hingegen werden

12) Sämtliche zu dem Fabrikwesen gehörigen und daselbst sich aufhaltenden Personen der
landesherrlichen Jurisdiction unterworfen, deren Aufnahme und Entlassung aber wird
der Willkür des Unternehmers lediglich überlassen, nur reserviren Wir

13) Für Unsere Unterthanen den Vorzug jeder Arbeit insoweit dieselben hierzu fähig und
solche um den nämlichen Lohn, wozu sich Fremde anheischig machen, übernehmen
wollen.

14) Werden zwar dem Christian Kylius, seinen Erben und etwaigen künftigen Associes die
fraglichen KlosterGebäude mit den genannten Zubehörden auf zehn Jahre zum Behufe
seines beabsichteten Unternehmens pachtweis eingeräumt und er bei dem Inhalt des
gegenwärtigen Privilegii geschützt werden, da sich jedoch fügen könnte, daß die von
ihm zu errichtende Fabrication nicht fortgeführt würde, so behalten Wir Uns vor, daß
wenn solche innerhalb einer JahresFrist ohne erhebliche Ursache gar nicht oder nur
zum Schein würde umgetrieben werden, die hierzu pachtweis abgetretenen Gebäude und
Garten nebst allen darauf verwendeten Kosten ohne Unterschied an Uns ohne einige
Vergütung zurückfallen sollen, solange solche nicht kaufweis an den Unternehmer

198


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1979/0200