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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
59. Jahresband.1979
Seite: 199
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1979/0201
abgetreten sein werden, worunter gleichwohl die von dem Unternehmer auf seine
Kosten angeschafften SpinnMaschinen und andere Geräthschaften nicht verstanden,
sondern dem Eigenthümer solche ausgeliefert, desgleichen auch eine Kriegsgewalt oder
sonstige Ubermacht, als wodurch die Fortsetzung des Fabrikwesens würde gehindert
werden, davon ausgenommen sein solle.

15) Als vorzügliche Begünstigung räumen Wir dem Unternehmer Christian Kylius und
seinen etwaigen Associes noch ein, daß er neben seinem beabsichteten Unternehmen,
und im Falle auch dieses aus unvorhergesehenen Ursachen ins Stocken gerathen oder
mißlingen würde, eine TabaksFabrik oder ein anderes den hiesigen Unterthanen
nützliches Gewerbe in den im 1. § genannten Gebäuden einrichten könne und zur
Beförderung dieses Unternehmens sich aller übrigen Vorzüge, welche ihm in Bezug auf
die BaumwollSpinnerey zugestanden worden, sich erfreuen dörfe. Für diese in
gegenwärtigem Privilegio enthaltenen Vorzüge und eingeräumten Nutzbarkeiten
bedingen Wir Uns

16) nebst einer landesherrlichen Recognition zu Dreissig Gulden jährlich, während der
Pachtzeit einen Haus- und GartenZins von Zweihundertsiebenzigfünf Gulden, welche
alljährlich Termino Martini an Unsere Renthey in Seelbach abgeführt, diese Abgaben
jedoch nicht vom Tage des ausgefertigten gegenwärtigen Privilegii, sondern von der Zeit
an berechnet werden sollen, wo der Unternehmer die verliehenen Gebäude und den
Garten in förmlichen Besitz nimmt und mit seinen Unternehmungen den Anfang macht,
welcher jedoch unter keinem Vorwand länger als bis zum Schlüsse des künftigen Jahres
ausgedehnt werden darf, von welcher Zeit an erst die Abgabe des Pachtzinses und der
Recognition, mithin auch die bedungene Pachtzeit selbst den Anfang nehmen solle.

Urkundlich dessen haben Wir gegenwärtige Urkunde ausfertigen und Unser fürstl. Insiegel
beidrucken lassen.

Andilly, den 30. November 1813 Philipp

Auf Gesuch des Herrn Hofraths Langsdorf als Theilhaber des FabrikenGeschäfts zu
Seelbach die von ihm an den Associe Herrn Kesselmeyer geschehene gänzliche Cession des
Geschäfts und Bestätigung des mit demselben eingegangenen Vertrags betreffend

Resolutum

Wird die zwischen laut Oberamtlichen Protocolli vom 30. pr. wegen Ubertrag des ganzen
FabrikGeschäfts an den bisherigen Associe Herrn Kesselmeyer getroffene Übereinkunft
Salv. Iure Cuiuscumque von Uns genehmigt und die Ausübung der hierunter letztere
erworbenen Rechte für die Dauer annoch laufender Pachtzeit hiermit zugestanden.

Schloß Ahrenfels, den 31. July 1819 Fürst von der Leyen

(Die Conformität mit dem vorgelegten Originalium beurkundet, Seelbach, den 1. Aug. 1822
Großh. Oberamt v. Schmidt)."17

Zu welchem Zeitpunkt genau die Fabrikation von Baumwollgarnen im
Seelbacher Kloster aufgenommen wurde, läßt sich nicht sagen. Alles
deutet darauf hin, daß das Pachtverhältnis zum spätest möglichen
Zeitpunkt, nämlich nach § 16 des Privilegs am 1. Januar 1815 seinen
Anfang nahm und daß frühestens seit dem Sommer dieses Jahres in einem
recht bescheidenen Umfange produziert wurde.18 Gemäß einem Schrei-

17 GLA 229/96817.

18 So die „Geographisch-Statistisch Topographische Beschreibung der unterm 4ten Oktober 1819 unter die Souveraini-
taet des Großherzoglichen Hauses Baden gekommenen Grafschaft Hohengeroldseck" vom 9. Oktober 1819 (GLA
236/2508) und das Promemoria des Hofrats Langsdorfs den Ankauf des Klosters betreffend, vom 10. August 1818 (FLA
Waal Fasz. 5136).

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