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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 69
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teidigungszentrum - Prestigeobjekt erfüllt hätte und sich in fernerer Zeit
noch hätte ausbauen lassen.

Die Lage Lahrs am Rand des Herrschaftsgebietes änderte sich, als im
Frühjahr 1278 das Tiersberger Erbe mit der Klostervogtei Schuttern an
das Gesamthaus Geroldseck zurückfiel. Lahr war somit ins Zentrum der
Herrschaft gerückt, die noch ein halbes Jahrhundert nach der Teilung
von 1277 als ideelle Gesamtherrschaft weiterbestand17. Insoweit laufen
noch die Interessen von Herrschaft und Familie nebeneinander her und
kollidieren nicht miteinander. Am Ende des 13. Jahrhunderts teilen sich
zwei Geroldsecker Familien in die Herrschaft und geraten in Konflikt
miteinander.

Die Situation ist folgende: Von den beiden Söhnen des Landvogtes
Hermann, Heinrich und Walther, hat Heinrich keine Kinder, Walther
dagegen zwei Erben.

Heinrich sieht, daß sein Anteil nach seinem Tod an seine Neffen
übergehen wird. Er gönnt diesen offensichtlich den Zuwachs nicht und
verkauft große Stücke seines Erbteils, darunter die Burg Landeck mit der
Hälfte der Stadt an die Freiburger Johanniter.

Die öffentliche Meinung jener Zeit gibt übrigens Walther recht, als er
sich durch die Gefangennahme von 4 Johanniterkomturen zur Wehr
setzt18. Zwar kann er dadurch den Verkaufspreis auf etwa das Doppelte
hochtreiben19, das Verkaufsgeschäft aber ist getan - in Widerspruch zu
einer Vereinbarung zwischen den Brüdern, wonach Heinrich Landeck
erst verkaufen durfte, wenn er es zuvor seinem Bruder angeboten habe20.
Die Familieninteressen Heinrichs zielten auf eine persönliche Bereicherung
, sei es auch nur, um für sein Seelenheil zu sorgen. Die Herrschaftsinteressen
Walthers zielten auf eine möglichst lang bewahrte Integrität
der Herrschaft - allerdings, das sei zugegeben, vielleicht nur aus
egoistischen Motiven. Noch zweimal sehen wir diese Herrschaftsinteressen
in nächster Zukunft zum Zug kommen: Der dritte Sohn des Landvogts
Hermann und dessen Neffe, beide wieder mit Namen Hermann, beide
Domkanoniker in Straßburg, stellen Ansprüche auf einen Anteil an der
Lahrer Herrschaft. Familieninteresse im mittelalterlichen Sinn hätte
bedeutet, daß jedem, ob Sohn oder Tochter, ob geistlich oder weltlich,
genau der gleiche Anteil an der Herrschaft zusteht. Dieser Grundsatz
aber wurde durch die Verträge von 1303 und 1314 außer Acht gelassen
bzw. revidiert21. Der ältere Hermann erhält noch eine Abfindung in
Grundbesitz, aber auch nur auf Lebenszeit. Sein Neffe erhält dagegen nur

17 siehe meinen Aufsatz zur Familiengeschichte in der Festschrift Seelbach S. 35 ff.

18 Ruppert, Mortenau S. 84 nach den Annales Colmarienses Maiores MG SS 17 S. 277.

19 Quittungen von 1303 (ohneTag), 1303, Juli 23 und 1304, März 28 im Departementalarchiv
Straßburg H 1369 (4), H 1369 (3) und H 1369 (5); RG'eck n. 202, 207 und die (Klostervogtei).

20 1299, November 13: Reinhard, Urkunde 7, RMBad 1 n.h 109, RG'eck n. 174.

21 siehe Anm. 17, dort S. 35/49.

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