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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 75
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Knausenberger 1965 in seinem Aufsatz „Der Lahrer Niederadel im 14.
Jahrhundert" bereits sehr viel Material vorgelegt. Ich kann mich daher
an dieser Stelle darauf beschränken, die Namen der wichtigsten
Vertreter dieser Gruppe zu nennen. Allen voran stehen die beiden
Schenken von Burgheim, Heinrich und Walther, dazu gehören aber auch
Leute wie Brun von Diersberg, der Angehörige eines alten geroldsecki-
schen Ministerialengeschlechts, Johannes von Schuttertal, Kuntz Rumeier
von Entzberg oder Hesse von Gemar, der später auch einen Teil des
Burgheimer Lehens von den badischen Markgrafen innehat. Diesen
Kreis müssen wir wieder erweitern durch die Niederadligen, die in Lahr
wohnen, aber kein Bürgerrecht haben, so die Sterne von Oberweier,
Rudolf von Brunnbach oder die Walpoten, deren Lahrer Familienzweig
allerdings zur Zeit des Bürgerbuches bereits erloschen sein dürfte. Wir
sehen also, daß die in der Stadt vertretenen Gruppen alle ähnlich
gelagerte Interessen haben, die wirtschaftlich gesehen in einer ruhigen
Entwicklung innerhalb einer intakten Herrschaft ihre Voraussetzung
haben. Insofern unterschieden sich diese Interessen nicht von denen des
Stadtherrn.

Worin es aber zu ernsthaften Konflikten kommen kann, ist das Gebiet der
kommunalen Selbstverwaltung. Bürgerschaft bedeutet ja per definitio-
nem, daß Menschen sich zusammengeschlossen haben, um ihre eigenen
Angelegenheiten kommunal selbst zu regeln. Hier aber zielen die
Interessen in ganz verschiedene Richtungen: Will die Bürgerschaft eine
möglichst weitgehende, ja totale Autonomie, so hat der Stadtherr stets
das vitale Interesse, seinen Einfluß geltend zu machen. Dies kann sich in
Aktionen wie der Schlacht von Hausbergen 1262 zwischen der Straßburger
Bürgerschaft und ihrem bischöflichen Stadtherrn entladen und zum
Status einer Freien Reichsstadt führen, die nur noch den König über sich
anerkennt. Das kann aber auch so unproblematisch ablaufen wie in Lahr.
Die Lahrer Bürgerschaft war ihrem Charakter als Ackerbürger- und
Handwerkerschaft nach weit unpolitischer als etwa die Kaufmannschaft
Freiburgs oder Straßburgs. Der Geroldsecker Stadtherr konnte so viel
leichter seinen Einfluß wahren, zumal in der Stadt wohl das Bewußtsein
tief verwurzelt war, es sei „seine" Gründung. Das zeigt sich auch in den
Formulierungen der ersten Privilegienbestätigungen. Es ist klar, daß
hier nicht von grauer Vorzeit die Rede ist und von anonymen
Amtsvorgängen, sondern von Vater und Großvater des Stadtherrn. Daß
der Geroldsecker genau auf seine Interessen achtet, zeigt die Bestimmung
im Stadtrecht, daß die Neuwahl von Räten seiner Zustimmung
bedarf. Dennoch scheint das Verhältnis zwischen Stadt und Stadtherrn
in geroldseckischer Zeit recht gut gewesen zu sein, auch wenn die Stadt
ab und zu für die Geldbedürfnisse ihres Herrn aufkommen mußte. Das
zeigt aber gerade, daß man auch in solchen Dingen genug Freiheit

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