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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 104
(PDF, 71 MB)
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Aber es zeigten sich auch beträchtliche Unterschiede. So fehlen vor allem die
Hinweise auf die Bibel, wodurch in den 12 Artikeln die einzelnen Forderungen
als berechtigt motiviert werden. Da die Anwesenden sich um eine Beseitigung
der vorgetragenen Mißstände bemühten, sind die getroffenen Abmachungen
umfassender und eingehender als die 12 Artikel. Dies mag wohl dem Einfluß
des Juristen Dr. Vehus zuzuschreiben sein sowie den beiden Straßburger Vertretern
.

Für unseren Zusammenhang sind nur die Punkte 1 und teilweise auch 2 von
Bedeutung. Sie beschäftigen sich mit der Besetzung der Pfarreien sowie den
Aufgaben und der Besoldung der Pfarrer.

Für die Besetzung einer Pfarrei ist nicht mehr allein der „Lehensherr", der
Patron, zuständig, sondern auch das Gericht des Ortes sowie ein Ausschuß
der Gemeinde. Diese Maßnahme gilt jedoch nur, wenn der Patron kein Ordensangehöriger
oder eine Frau ist. Der Bewerber muß für sein Amt tauglich
sein. Darum sollen die für die Einstellung Verantwortlichen sich über seine
Art zu predigen vergewissern und seine Verkündigung des Wortes Gottes, darüberhinaus
über sein Wesen und seinen Lebenswandel, der keinen Anlaß zum
Ärgernis bieten darf, Erkundigungen einziehen.

Aufgabe des Pfarrers ist es, das Wort Gottes „lauter und unverdunkelt" zu
verkündigen, aber auch sittliche Verstöße zu tadeln. Für die Art zu predigen
sollen die Prediger des Alten und Neuen Testamentes Vorbild sein. Nicht darf
er die Ehre eines anderen angreifen oder schmälern, nicht etwas vortragen,
was Unfriede oder Aufruhr hervorruft oder einem anderen schadet. Seine
Ausführungen muß er mit Stellen aus der Hl. Schrift belegen können und jedem
, der ihn deswegen anspricht, Rede und Antwort geben. Jene Pfarrer, die
den gestellten Anforderungen nicht entsprechen, sollen trotzdem in den nächsten
4 Monaten angestellt werden, damit sie nicht darben und die Pfarrangehörigen
nicht das Wort Gottes entbehren müssen. Das Einkommen eines Pfarrers
soll so sein, daß er keinen Mangel leidet und dadurch an der Verkündigung
des Wortes Gottes gehindert werde. Ihm gehöre ein geziemender Anteil
aus den Zehnt- und Pfarrgefällen, damit er nicht gezwungen ist, sich ein zusätzliches
Einkommen aus „Nebenschinderei" wie Opfer, Beicht o.a. zu beschaffen
. Jedem seiner Pfarrkinder stehe er ohne besondere Vergütung zur
Verfügung. Den armen Leuten soll er helfen. Außerdem soll er sich ehrlich
verköstigen. Nichts aus den Pfarrgefällen dürfen Kinder oder Jugendliche erhalten
, die wegen ihres Alters noch nicht für das Pfarramt taugen. Sollte ein
Pfarrer nicht den Anforderungen des Amtes entsprechen, so kann er auf
Grund eines Beschlusses von Patron, Gericht und Ausschuß der Gemeinde
wieder entlassen werden.

Die vorgenannten Bestimmungen stellen eine Kritik an der damaligen Praxis
dar, die Pfarrstellen zu besetzen, dazu an der Ausbildung der Geistlichen und

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