Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 257
(PDF, 71 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1980/0259
Innerhalb des Gemeindelebens scheinen die Juden jedoch weiterhin nur ihre
hebräischen Namen geführt zu haben. Diese sind aus einer zu Steuerzwecken
erstellten Übersicht von 1797 zu entnehmen:

4. Erwerbsmöglichkeiten und Abgaben

Die Juden in Nonnenweier trieben vorwiegend Viehhandel oder hausierten mit
Kram-, Kurz- und Ellenwaren. Der Handel war recht einträglich, so daß schon
1744 der Jude Jakob Wertheimer ein Haus und Löwl Meyer zwei Häuser sowie
einen Hofplatz mit 3 Behausungen und 1 Stall erwerben konnten. Die Lage
scheint in der „Schmidtgaß" gewesen zu sein.

Das Dorf Nonnenweier und die benachbarten, der gleichen Grundherrschaft
gehörenden Ortschaften Allmannsweier und Wittenweier waren jedoch zu
klein, um der großen Judengemeinde Erwerbsmöglichkeiten zu bieten. So
mußten die Nonnenweierer Juden ihren Handel auf die benachbarten Gebiete
ausdehnen. Dies war jedoch nicht ohne weiteres möglich. Die Juden mußten
im Besitz einer besonderen Handelserlaubnis der jeweiligen Grundherrschaft
sein und durften das „ausländische Gebiet" nur betreten, nachdem sie ihren
Leibzoll, das „Juden-Gelait", entrichtet und die ein- oder auszuführenden
Waren verzollt hatten. 1747 bzw. 1781 konnten 2 Juden ihren Handel auf badische
und vorderösterreichische Ortschaften ausdehnen.

Solange der Leibzoll bestand, vereinbarte häufig die Judenschaft eines Ortes
oder eines ganzen Bezirks mit der Gebietsherrschaft eine jährlich zu entrichtende
Pauschalsumme, gegen welche den betreffenden Schutzbürgern freier
Verkehr in diesem Gebiete gestattet war. Jeder in einer der Vertragsgemeinden
wohnhafte Jude erhielt einen für ein Jahr geltenden Passierschein (Paßport
oder Taschengeleit). Eine solche Vereinbarung hatte die Judenschaft der Gemeinden
Schmieheim, Altdorf, Kippenheim, Rust, Nonnenweier, Friesenheim
und Diersburg mit der Herrschaft Lahr getroffen, eine ähnliche Zollvereinbarung
bestand mit der Herrschaft Mahlberg.

12 Iwan Meyer, a.a.O. S. 13, b. = ben = hebr. Sohn (des)

„Parneß Schmul
Aberle

Maier b. Menachem
Itzigle

Baruch b. (Araham)

Mosche b. Nesanel

Michael b. Nesanel

Maier b. Elieser

Liebermann

Kalmele

Eisik

Herschel

Marum b. Menachem
Maier b. Schmuel
Itzig (Levi)
Berle

Mosche b. Maier

Herzle

Lipman

Löble

Läse

Witwe Pessel."12

257


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1980/0259