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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 258
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1980/0260
Um die Beträge für die Handelsfreiheit in den Nachbargebieten aufzubringen,
mußten die jüdischen Händler für jeden Handelsabschluß, d.h. für jedes gekaufte
oder verkaufte Stück Vieh, eine Abgabe an die jüdische Gemeinde zahlen
, ebenso eine Schächtabgabe für alle Schlachtungen im Ort und auswärts.

Als 1806 Nonnenweier badisch geworden war, hörten auch die Abgaben an
die Nachbargebiete auf. Die Gemeinde zog jedoch die für diese Zwecke erhobenen
Beiträge vorerst weiter ein und verwendete sie für den Unterhalt der Gemeindeeinrichtungen
. Auf diesem Wege wurden z.B. die Mittel zur Ausbesserung
der Synagoge im Jahr 1806 aufgebracht.

Die erschwerten Erwerbsmöglichkeiten, verbunden mit den hohen Abgaben
an die Grundherrschaft (Schutzgeld, Kultussteuern), an die Gemeinde Nonnenweier
(Wasser- und Weidegeld) und an die Nachbargebiete, welche die Juden
zusätzlich zu der Gemeindesteuer bezahlen mußten, bewirkten, daß die
Juden von Nonnenweier in ihrer Mehrzahl in bescheidenen Verhältnissen lebten
.

Die jüdische Gemeinde war in drei Steuerklassen eingeteilt. Als Angehörige
der ersten Klasse, welche ungefähr 80% aller Lasten zu tragen hatten, kamen
im Jahre 1850 folgende 6 Familien in Frage: Jakob Meyer I, Meyer Levi
Baum, Josef Dreifuß, Josef Wertheimer, Meyer Meyer und Samuel Weil. Das
waren etwa 17% der steuerpflichtigen Juden. Das Vermögen des höchstbesteuerten
Jakob Meyer I betrug damals schätzungsweise 12 000 fl. 17 Familien
hatten ein Durchschnittseinkommen von 700 fl. 12 Familien besaßen überhaupt
nichts. Diejenigen Juden, welche Grundbesitz besaßen, mußten zusätzlich
erhebliche Beiträge an die politische Gemeinde bezahlen. Die Grundstücke
, welche am höchsten veranschlagt wurden, gehörten 1844 Abraham
Metzger und dem Judenwirt Meyer Marx.

5. Die Gemeindeorgane und Gemeindeeinrichtungen

An der Spitze der Gemeinde stand der Parness, der Ortsälteste. Er wurde
wohl, wie dies früher allgemein gebräuchlich war, von der Grundherrschaft
ernannt. Der Parness übte sein Amt unentgeltlich aus. Zu den Aufgaben des
Parness gehörte die Schlichtung von Streitsachen, die Verhängung von
Strafgeldern13, die Erstellung von Testamenten.

Seit 1833 wurden in Baden zur Leitung der jüdischen Gemeinden anstelle des
Rabbiners und des auf Lebenszeit ernannten Ortsältesten je nach Größe der
Gemeinde 3 bis 7 Männer auf 6 Jahre zu ehrenamtlichen Synagogenräten frei
gewählt. Jeweils die Hälfte von ihnen wurde nach drei Jahren neu gewählt,
um Kontinuität und Leistungsfähigkeit zu sichern. Der Rabbiner wurde auf

13 Die Grundherrschaft sah es nicht ungern, wenn ausgiebig Strafgelder verhängt wurden. Die
Hälfte davon war nämlich an sie abzuführen.

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