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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 45
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Schule" konnte die Rechtsfakultät Straßburg auch nach der Französischen
Revolution (ab 1806) nicht nur ihre geschichtsverbundene Eigentradition bis
auf den heutigen Tag fortführen, sondern sie wurde auch zur Gründungsstätte
der Rechtsgeschichte in Frankreich. Zwei Persönlichkeiten verdienen in diesem
Zusammenhang besondere Beachtung: Georges Daniel Arnold
(1780—1829) und Henri Klimrath (1795—1835).

Am Ende der revolutionären Periode hatte das Gesetz vom 30. Ventöse An
XII in einem einzigen Satz mit der geschichtlichen Tradition Schluß gemacht:
,,. . . die römischen Gesetze, die Verordnungen der Könige, das allgemeine
oder lokale Gewohnheitsrecht, die Satzungen und die Reglementierungen aller
Art sind abgeschafft und haben keine gesetzliche Kraft mehr". Die wörtliche
Auslegung des „Code Civil" wird von jetzt an die einzige Rechtsquelle sein,
und Tradition und Geschichte können bei der Rechtsfindung nicht mehr herangezogen
werden. Wird es den elsässischen Juristen gelingen, das neue Gesetz
und die starke regionale Tradition zu versöhnen?

Noch unter Napoleon (bereits 1809) lehnt sich der in Göttingen ausgebildete
spätere Dekan Arnold gegen das napoleonische Prinzip auf: ,,es ist ein fataler
Irrtum zu glauben, daß das Auswendigkönnen des neuen Code als Wissenschaft
genüge", wagt er zu schreiben und offen plädiert er für das Studium
der kaum noch erlaubten Rechtsgeschichte an den Rechtsfakultäten, denn
,,. . .man muß die Vergangenheit mit der Gegenwart verketten". . .„und nur
ein auf die Geschichte aufgebautes Jurastudium kann gebildete Rechtsgelehrte
, weise Richter und gute Verwalter und Politiker hervorbringen. . ."I0 Nach
dieser unerhörten und im damaligen Frankreich einzigartigen Forderung, die
aber vorerst ohne Erfolg bleiben wird, wiederholt im Jahre 1833 ein brillanter
Schüler Arnolds, Henri Klimrath, den selben Ruf, diesmal in einer epochemachenden
Doktordissertation, die den Titel trägt „Versuch über die Rechtsgeschichte
und ihre Nützlichkeit für die Interpretation des Code Civil". Auch
Klimrath widersetzt sich jener ,,. . .schädlichen Sucht, die unser gesamtes
Recht auf die 2000 Artikel des Code beschränkt". Auch er bezieht Front gegen
das Gesetz vom 30. Ventöse, indem er feststellt, daß ,,. . .alle Gesetze
historisch gedeutet werden müssen". Ja er fordert, ,,. . .die Prinzipien unseres
alten Gewohnheitsrechts müssen eingesammelt und bestätigt werden, denn
sie sind aus dem Geist und den Sitten der heutigen Gesellschaft
erwachsen. . ." und, fügt er hinzu, „es ist das unbestreitbare Verdienst der
deutschen Historischen Schule, den Nutzen der Rechtsgeschichte aufgezeigt
zu haben"."

10 Ein Aufsatz über die juristische Lehre von G.D. ARNOLD soll 1982 erscheinen.

11 Henri KLIMRATH, Essai sur l'etude historique du droit et son utilite pour l'interpretation du Code Civil,
Strasbourg, 1833; siehe auch: Etudes sur la Coutume, Paris, 1837 und Travaux sur l'histoire du droit
francais. Paris, 1843.

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