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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 49
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ist selbstverständlich. Aber auch viele andere Themen finden ihre monographische
Behandlung: die Mühlen, die Goldwäscherei auf den Rheininseln, die
Friedhöfe, das Bankwesen, wie ein Bannbuch ausgestellt werden soll, das
Recht der Juden, das Recht der Zehntherren und in reicher Auswahl das
Agrarrecht usw. Es gibt kaum ein Gebiet des gesellschaftlichen Lebens, das
nicht von Juristen aufs genaueste und nach dem aktuellsten Stand der Zeit
durchleuchtet worden wäre. Und wenn alle seriösen Themen ausgeschöpft waren
, so konnte man sich auch Spaßiges leisten. So schreibt ein Johann Deci-
mator über „De jure decimandi", ein Johann Baptist Salomon über „Das salomonische
Urteil", Johann Friedrich Faust erklärt, was „Faustrecht" sei,
ein Herr Daniel Cappaun studiert die Hochzeit der Eunuchen, vulgo Kappau-
ner Hochzeit, und der Doktorand Bartmann referiert auf recht interessante
Art über „De jure barbae". Jede dieser Arbeiten beginnt mit sprachvergleichender
Terminologie lateinisch, deutsch; französische Rechtsvergleichung
wird selten vergessen — so lauten ja die Vorschriften, und endlich fehlt es
nicht an detaillierten bibliographischen und archivalischen Hinweisen und Referenzen
. Eine Fundgrube, die ich in allernächster Zeit durch die Veröffentlichung
eines Kataloges zugänglich zu machen hoffe. Diese Arbeiten sind aber
nicht nur Feststellung der bestehenden Wirklichkeit, sie wollen oft auch die
Norm herausarbeiten, aufzeigen, was rechtens wäre. Was man „Juristenrecht
" nennt, entsteht jedenfalls aus der Masse dieser Arbeiten. Die Straßburger
Dissertationen und die Lehrbücher der Professoren illustrieren aber auch
noch später im XIX. Jahrhundert den Kampf der elsässischen Juristen für das
überkommene Gewohnheitsrecht und gegen gewisse Regelungen des „Code
Civil", welche der Tradition zuwider laufen.

Der vorhin festgestellte, geradezu passionierte Einsatz der ARNOLD, HERMANN
oder KLIMRATH für die Rechtsgeschichte kam nämlich nicht von
ungefähr. Diese Juristen hatten hauptsächlich ein praktisches Problem im
Sinn: die Aufrechterhaltung des im Elsaß geübten ländlichen Erbrechts. Anders
als in Baden, wo ein Zusatzartikel bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts
diese Frage gelöst hatte, war nämlich im Elsaß durch den Code Civil und das
Gesetz vom 30. Ventöse An XII das Anerbenrecht, die sogenannte Vorsitz-
gerichtigkeit" abgeschafft worden. Statt daß der Hof und die Äcker in ihrer
Gesamtheit alle dem ältesten oder jüngsten der Brüder zukommen, wie es seit
Jahrtausenden die Sitte befiehlt, sollten sie nun zu gleichen Teilen unter allen
Miterben aufgeteilt werden. Diese für den Bestand des bäuerlichen Eigentums
tödliche Regelung konnte auf keinen Fall angenommen werden und ist trotz
gegenteiliger Gesetze bis auf den heutigen Tag im Kochersberg oder sonstwo
auch nicht angenommen worden. Eine jahrhundertelang geübte Komplizität
zwischen Familien und Praktikern des Agrarrechts wußte die Anwendung des
Gesetzes meist zu vermeiden. Und wagte es einer, sich dem überkommenen
Gewohnheitsrecht zu entziehen und die gesetzlich zustehende Teilung und die

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