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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 50
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Versteigerung zu beantragen, war er auch ipso facto aus der dörflichen Gemeinschaft
ausgeschlossen19.

An der Fakultät fanden diese Bestrebungen Unterstützung durch namhafte
Theoretiker. Nicht nur die bereits genannten Dekane ARNOLD und HERMANN
setzten sich für diese regionalen Belange ein, sondern auch die Professoren
AUBRY und RAU, welche noch zu Anfang des 20. Jahrhunderts die berühmtesten
Juristen und Praktiker Frankreichs waren und in der Jury von
Klimraths These saßen. Sie verteidigten die gewohnheitsrechtliche Anerbensitte
so energisch und so gewandt, daß es Ihnen glückte, lange die Rechtsprechung
der Gerichte in ihrem Sinne zu beeinflussen und endlich ein nur im Elsaß
anwendbares Gesetz durchzusetzen, das dem sonst überall beibehaltenen
Code Civil in diesem Punkt zuwiderläuft. Obwohl die landwirtschaftlichen
Berufsverbände in den letzten Jahren die gesamte französische Bauernschaft
in den Genuß ähnlicher Bestimmungen gebracht haben, gibt es im Elsaß seit
1924 ein offizielles Erbrecht, von dem auch elsässische Juristen schreiben, es
sei „für die Miterben des Bewirtschafters höchst ungerecht", daß es aber der
althergebrachten „Vorsitzgerichtigkeit" entspreche. Diese Frage im Detail
auszuführen ist hier nicht möglich. Das aktuelle Beispiel zeigt jedoch, daß an
der Straßburger Rechtsfakultät nicht nur Rechtsgeschichte studiert, sondern
auch Rechtsgeschichte verwirklicht worden ist.

19 Diese komplexe Frage habe ich in einem Beitrag des Sammelbandes l'Alsace Rurale, Verlag Istra, Straßburg
(im Druck) behandelt. — Über die „Vorsitzgerichtigkeit" s. u.a. Ed. BONVALOT, La juveignerie ou le pri-
vilege de l'enfant dernier ne chez les roturiers et les nobles de la Haute Alsace. Paris, 1901. — Für das Anerbenrecht
u.a. in Baden, s. Karl KROESCHELL, Geschichtliche Grundlagen des Anerbenrechts, in: Agrarrecht
(Zeitschrift) Juni 1978, s. 147—155.

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