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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 135
(PDF, 65 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1981/0137
Die Verwaltung der Restdiözese Straßburg von 1803 bis 1808

Die rechtsrheinische Restdiözese Straßburg entbehrte nun eines Oberhirten —
ein Zustand, der eigentlich bis zur Gründung der oberrheinischen Kirchenprovinz
1821/27 bestehen blieb. Die Reichsdeputation hatte zwar in Vollziehung
des Luneviller Friedens ganz besonders für den deutschen Süden eine territoriale
Neugliederung eingeleitet, die Frage einer Neuabgrenzung der Diözesen
aber offen gelassen und einer späteren reichsrechtlichen Regelung vorbehalten
. An entsprechenden Vorstößen verschiedener Territorialherren fehlte es
nicht, jedoch kam es weder zu einer Einigung unter den Erbfürsten noch zwischen
diesen und dem Papst5. Der § 62 des Reichsrezesses von 1803 bestimmte
daher: „Die erz- und bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem Zustande
, bis eine andere Diöcesan-Einrichtung auf reichsgesetzliche Art getroffen
sein wird, wovon dann auch die Einrichtung der künftigen Domcapitel abhängt
"6.

Da der Bischof von Straßburg dem Erzstuhl zu Mainz unterstand, war Karl
Theodor von Dalberg in seiner Eigenschaft als Erzbischof und deutscher Primas
für die Organisation der Kirchenverwaltung in der Restdiözese zuständig,
die sich trotz den Vereinheitlichungen, die der Deputationsbeschluß gebracht
hatte, immer noch auf verschiedene Territorien erstreckte und zwar zum größten
Teil auf kurbadisches, aber auch auf vorderösterreichisch-ortenauisches,
ritterschaftliches, fürstlich fürstenbergisches und gräflich von der leyensches
Gebiet. Über die einzelnen Schritte Dalbergs nach Eintritt der Sedisvakanz
sind wir auf Grund des äußerst dürftigen Aktenmaterials nur unzureichend
unterrichtet. Eines jedoch steht fest: Er behalf sich damit, daß er den Mainzer
Weihbischof Valentin Heimes1', der schon seinem Vorgänger Friedrich Karl
von Erthal als Gesandter am Rastatter Kongreß 1797/98 gute Dienste geleistet
hatte, mit der Regelung der straßburgischen Bistumsverwesung beauftragte.
Die Ernennung von zwei erzbischöflichen Kommissaren im Frühjahr 1804
brachte dann die Sache zu einem vorläufigen Abschluß8.

Der eine von Dalbergs Beauftragten war der Exjesuit und Erzpriester des
Landkapitels Offenburg, Norbert Fahrländer'', über den wir Genaueres wissen
: Am 31. Dezember 1737 in Oberkirch geboren, erhielt er nach löjähriger

5 Vgl. L. König, Pius VII. Die Säkularisation und das Reichskonkordat, Innsbruck 1904.

6 A. C. Gaspari, Der Deputations-Receß mit historischen, geographischen und statistischen Erläuterungen
und einer Vergleichungstafel, Bd. 2, Hamburg 1803, S. 311.

7 Zu diesem s. L. A. Veit, Der Zusammenbruch des Mainzer Erzstuhles infolge der französischen Revolution,
in: FDA 55/1927, S. 65 ff.

8 Aktenstücke EAF OKG 3 Fasz., die Verwaltung des Straßburger Bistumsanteils betreffend, und GLA
235/118.

9 Bzgl. Fahrländer und seiner Tätigkeit gibt es einiges an Aktenmaterial: EAF FK 7954 und GLA 229/34 236
u. 34 263. Vgl. auch Weiß, Dekanat Offenburg, S. 286 ff., und E. Dittler, Karl und Dr. Sebastian Fahrländer
von Ettenheim und die revolutionäre Bewegung am Oberrhein (Fortsetzung), in: Die Ottenau 56/1976,
S.253.

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