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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
62. Jahresband.1982
Seite: 97
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lungen aus früherer Zeit vorfand, setzte er in Form schriftlicher Verträge solche
fest, da jedes Jahr die Bewässerung der Wiesen auf diese Weise gesichert
werden mußte. Ähnliche Regelungen galten für den Bruchgraben in Oberschopfheim
, den Altenbach, die alte Unditz und den Waaggraben.28

Für diese nicht gerade beliebten Arbeiten waren in diesen schlechten Zeiten
leichter Leute aufzutreiben als in besseren.

Wenn der Abt hier allein zu handeln schien, so zog er in anderen Entscheidungen
, z.B. wenn neue Wiesen unterhalb des Hochwaldes von Heiligenzell anzulegen
waren, den Mahlberger Amtmann Olisy bei.29 Er war für die Gebiete der
Markgrafschaft Baden zuständig, mit der sich der Abt oft genug über strittige
Punkte, z.B. das Jagdrecht im Heiligenzeller Gebiet, auseinandersetzen mußte
. Da es nur eine unter vielen Fragen des Zusammenlebens war, verhandelte
man zuweilen mit einer ganzen Kommission, die zum Beispiel im Frühjahr
1699 in Friesenheim tagte.30

Einträglich waren für das Schutterner Kloster auch die Steinbrüche bei Heiligenzell
, aus denen man schon im Spätjahr die Baumaterialien brechen ließ, die
im Frühjahr in Schuttern gebraucht wurden.31

28 Tgb. 13. 4. 1699: „Halte Abrechnung mit dem Öffner der Gräben, des Bruchgrabens, der z.T. im Oberschopfheimer
Bann, z.T. in unserem liegt, über 502 Klafter, jedes für ein As. Die Hälfte daran zahlen die
Schopfemer, die andere unsere Untertanen. Da aber auf der anderen Seite die Friesenheimer und Oberwei-
rer in unserem Bann Weiderecht haben — Odenwaid — unsere Leute jedoch in ihrem Bann, hat man sich
geeinigt, weil über frühere Zeiten nichts darüber vorliegt — ohne jedoch Urkunden oder einer anderen Gewohnheit
, über die man augenblicklich nichts gefunden hat, vorzugreifen — daß die Friesenheimer zwei
Viertel, die Oberweirer ein (Viertel) und die Schutterner ein (Viertel) der Hälfte der Ausgaben des Bruchgrabens
zahlen, den anderen halben Teil die Schopfemer.

Bei dem Seegraben, der außer einem kleinen Stück, das in unserem Bann liegt, im Friesenheimer Bann verläuft
, geben unsere (Bürger) den fünften Teil (der Kosten), ebenso viel die Oberweirer und ebenso viel die
Heiligenzeller und 2 Fünftel die Friesenheimer. Damit dies auch in Zukunft so gehalten werde, wenn nichts
Gegenteiliges gefunden würde, wurde in Form eines schriftlich zu erstellenden Vertrages eine Vereinbarung
getroffen. . . es arbeiten auch einige von unseren Bürgern mit, welche die Not der Zeit und Hunger zu dieser
Arbeit trieb, die sonst zu anderer Zeit nicht als erstrebenswert gilt."
(Ein Klafter - 6 Fuß = ca. 1,80 m; As = kleine Münze von geringem Wert)

29 Tgb. 25. 2. 1699: „Deliberavimus quoque circa prata noviter facienda a Sanct Zellensibus ad pedes sylvae
superioris."

30 Tgb. 7.—8. 3. 1699: „Ich mache eine Aufstellung der Klagen meines Klosters in der Herrschaft Mahlberg. 1.
bezüglich der Bezahlung des Lutherischen Geistlichen in Friesenheim, 2. . . In zweifacher Ausfertigung und
mit den angeschlossenen Unterlagen wird der Schriftsatz durch P. Prior den Herren Kommissaren in Friesenheim
vorgelegt ... Ich gab ihm auch einen Vorschlag bezüglich Heiligenzell, die Jagd als herrschaftliches
Recht anerkennen zu lassen, um zu versuchen, worüber ich zwar zweifle, ob sich hier etwas machen lasse
(Dedi eidem quoque proiectum ratione Heiligenzell cum venatione pro feudo recognoscendi ad tentan-
dum si forte, de quo tarnen dubito, aliquid inde fieri possit).

Nach Friedrich Bauer, Reformation und Gegenreformation in der früher nassau-badischen Herrschaft
Lahr-Mahlberg, Lahr 1914, S. 192, war der Hauptgrund des Zusammentretens der erwähnten Kommission
die Entgegennahme und Beurteilung von Beschwerden über den Mahlberger Amtmann Olisy.

31 Tgb. 26. 11. 1697: „Man schickt Wagen nach Heiligenzell, um die Steine an einen günstigen Ort zu fahren,
von wo sie mit Beginn des Frühlings bequem hierher (nach Schuttern) gefahren werden können."

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