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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
62. Jahresband.1982
Seite: 355
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1982/0357
„Erstlichen, das Jagen, Schießen oder Fangen der Wölfe, Bären und anderer
beißenden Thier ist es in Gebrauch, daß dergleichen Stück jederzeit gefangen
werden dörften, doch hingegen die Lieferung derselben, dem Forst-Lägerbuch
gemäß, beobachtet werden müssen.

Andertens, der wilden Schweins und hohen Wildbretts halber ist es also im
Gebrauch, daß zur Zeit ohnverliehenen Forsts2 die Underthanen das roth
Wildbrett aus ihren Gärtten hetzen oder schaichen, doch nit schießen
mögen . . .

Fünftens ist der Vogelfang allwegen zugelassen.

Sechstens, ohnverwöhrt seye ihnen, Hüethund zu halten.

Sibendens, der Frohnen halber, so den Bürgern im Stättlin3 zu ihren
Gebäwen4 bishero auf bittliches Ansprechen geschehen, soll es noch fürter bey
dem nachbarlichen Ersuchen und Ansprechen bleiben.

Achtens, ist ein Haußfrevel in dem Stab Guettach und Kürnbach drey Bazen5,
ein Blutfrevel aber neun Bazen, ein Schmachfrevel6 zwey Guldin neun Kreuzer
.

Neuntens, wann ein Inwohner vermelter Stäben ein Stück schadhaft Vieh bekommen
oder ob dessen Futter eines gemästet, selbiges aber hernach nicht mit
gutem Nutzen verkaufen . . . kann, ist es keinem niemahl durch einen Metzger
, jedoch gegen Ablegung der diesfalls hiervon schuldigen Gebühr, aushauen
zu lassen verwöhrt worden.

Zehendens, seynd die Handwerksleuth solcher Orthe, alß Schneider, Müller,
Becken, Weber, Schmid und dergleichen vor der Zeit niemahl angestrengt gewesen
, Jahres eine gemeinsame Zusammenkunft zu halten, besonders weil der
Meister in diesen Orthen wenig und der Unkosten nicht wohl austragen möge
.. .

Ailftens, wäre niemahlen verwöhrt, sondern der uralte Gebrauch gewest, daß
wann ein Hofbauer aus seiner selbsaigenen Hofwaldung entweders Teuchel7
zu Legung der Bronnen oder ohnnutzbares Holz zum Brennen oder etwan ein
Aych zu Zaunstecken in Selbsbrauch oder zum Verkauf nötig gehabt, er dergleichen
Stück wohl ohnerlaubt hauen dörfe, aber was Zimmerholtz und der-

2 nicht verpachteter Jagd

3 gemeint ist Hornberg

4 Gebäude. Gemeint ist der Neubau von Häusern.

5 ein Batzen = zwei württembergische Kreuzer

6 Mit Blutfreveln sind hier keineswegs Mord- und Totschlag, sondern kleine Raufhändel gemeint, die an der
Tagesordnung waren und bei denen auch Blut floß. Schmachfrevel dagegen sind vorsätzlich begangene
Straftaten verschiedenster Art.

7 Deichein waren Holzrohre aus aufgebohrten dünnen Baumstämmen. Sie dienten als Wasserleitungsrohre.

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