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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0084
Huber jährlich „zwene ding pfennige" zu verlangen. Ferner mußten die Huber
dem Vogt jährlich ein sogenanntes Fastnachtshuhn und einen Korb Hafer
(„ein vastnaht huon und einen Imi vol habern") als Lohn für seine Tätigkeit
in Kappelrodeck zur Verfügung stellen.

In den Versammlungen der Huber unter Vorsitz des Herrschaftsvogtes forderte
dieser die Gesamtheit der Huber in erster Linie wohl dazu auf, in grundherrlichen
Fragen Recht zu nehmen und Recht zu geben. Die Fragen, die zur
Beratung anstanden, beinhalteten hauptsächlich die aus der Leihe der Hofgüter
entspringenden Rechtsfälle, wie das bischöfliche Recht am Gut, an Abgaben
, Zinsen und Diensten von demselben. Sofern sich ein Huber etwas zuschulden
kommen ließ, wurde er mit einer Strafe belegt. Empfänger der Strafgebühren
war jeweils der Bischof von Straßburg („was anders do gewettet
wurt, der gebessert, das ist des Bischoves").

Das Vogtding diente jedoch nicht nur der Behandlung grundherrlicher Fragen
, sondern es war auch das Forum für die Wahrnehmung der Hochgerichtsbarkeit
, die der Ullenburger Herrschaftsvogt zusammen mit den Hubern nicht
zuletzt deshalb ausüben konnte, weil dem Bistum Straßburg seit dem Jahre
1316 aufgrund eines königlichen Diploms die Landesherrschaft über das
Sasbach-, Acher- und Renchtal zustand5. Das Weistum führt namentlich die
den Hauptteil der Hochgerichtsbarkeit ausmachenden Delikte an, nämlich
den Frevel und den Diebstahl („frevele und dübe"). Der Diebstahl galt im
Mittelalter als ein schweres Verbrechen, das in ernsten Fällen im allgemeinen
die Todesstrafe nach sich zog. Auch bei den Verbrechen wider Leib und Leben
, die im Weistum durch den Begriff „frevele" ausgedrückt werden, wurde
je nach der Schwere der begangenen Tat geurteilt. Der im Weistum gegebene
Hinweis, daß in den drei ungebotenen Vogtdingen Diebstahl und Frevel „gebessert
" würden, läßt den Schluß zu, daß dort bezüglich der Hochgerichtsbarkeit
wohl nur die Sühnehochgerichtsbarkeit geübt wurde, während das Blutgericht
als gebotenes Ding jeweils aus den Fällen handhafter Tat hervorging. Die
Einkünfte, die aus den büß fähigen Hochgerichtsfällen flössen, mußten immer
dem Vogt entrichtet werden („ . . . ane frevele und dübe, die hoerent den
vougt an").

Aus dem letzten Teil des Weistums ergibt sich, daß im Kappelrodecker Salhof
nicht nur die erwähnten Vogtdinge stattfanden, sondern auch Hofversammlungen
unter der Leitung des bischöflichen Meiers abgehalten wurden. Die als
Beleg dienende Textstelle besagt, daß der Meier im Salhof mit dem Rat der
Huber zwei Förster einsetzen müsse, die in dem Wald, der dem Salhof angegliedert
sei (= Kappelrodecker Eichwald), als Waldhüter tätig sein sollten.

5 Das Diplom König Friedrichs des Schönen vom 2.12.1316 ist ed. in: N. Rosenkränzer, Bischof Johann I.
von Straßburg. Straßburg 1881. S. 95

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