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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0089
fischten gemeinsam in den Gewässern und hatten Wuhre und Anlagen instand
zu halten. Die Kontrahenten des Propstes und seiner Brüder waren Wyrich
und Balthasar Böcklin, die damaligen Grundherren zu Rust. Propst Jörg von
Landeck legte in einem Vertrag u.a. fest, daß es „wie von alters her" verbleiben
solle.

Ein Streit, der sich von 1661 bis 1664 hinzog, erbrachte wiederum das Resultat
, daß die Rüster Fischer in Kappler Gewässern fischereiberechtigt sind.2

Schließlich strengte die Kappler Fischerzunft im Jahr 1812 einen Prozeß an,
der bis an das Großherzogliche Hofgericht zu Rastatt herangetragen wurde.
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1813 wurde die Kappler Fischerzunft als Klägerin
mit ihrer Klage abgewiesen und in die Kosten des Verfahrens verfällt. Sie
legte ohne Erfolg die Oberappellation beim Oberhofgericht in Mannheim ein.
Am 21. Mai 1814 endete der Prozeß, indem die Oberappellation vom Oberhofgericht
in Mannheim verworfen wurde. Noch heute fischen die Rüster in
Kappler Gewässern. Das „ewige Recht" für die Fischer von Rust und deren
Nachkommen, von dem in allen Streitigkeiten die Rede war, ist gut fundiert.3

Im Gegensatz zu vielen Fischerzünften, die sich durch das badische Gewerbegesetz
vom 20. September 1862 auflösten, widersetzten sich die Rüster Fischer
der Bestimmung des Artikels 26, der besagt: „Die Zunftverfassung und alle
bisher bestandenen Innungsrechte sind aufgehoben".

Die Fischerzunft behielt den Charakter einer Körperschaft bei und legte am
25. Mai 1864 eine neue, in 22 Artikeln zusammengefaßte Fischerordnung vor,
die vom Amtsgericht Ettenheim genehmigt wurde und bis heute Gültigkeit
hat.4

Schon der Artikel VI der Fischerordnung vom 13. Juli 1768 hatte bestimmt:
„Wie das gericht Beschaffen Seyn Soll und zunft Versammlungen wie oft zu
halten." „Das Ehrsame Gericht Soll bestellt Seyn In dem Zunft Meister, vier
Beysitz-Meister von welchen Letzter einen besonderen Schlüßel zur Zunft Laden
in Händen Haben Solle, so daß Keiner ohne den anderen über die Lade
gehen und Solche aufmachen könne". Dieser Passus wird noch heute streng
befolgt.

Über Jahrhunderte hinweg bestand die Zunft allerlei Kämpfe. Ihre Mitglieder
sind in einer Bruderschaft vereinigt, die über die beruflichen Belange hinaus
eine große Familie bildet und immer noch streng nach alten Sitten verfährt.

2 GLA 229/51088

3 GLA 229/51099

4 Der Fischerordnung vom 25. Mai 1864 ist als Anhang der Schriftwechsel mit dem Bezirksamt Ettenheim angefügt
, aus dem hervorgeht, daß die Fischer von Rust darüber zu belehren sind, falls sie sich weigerten, den
Artikel 26 des Badischen Gewerbegesetzes anzuerkennen, eine neue Ordnung zur Genehmigung vorzulegen.

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