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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0110
burgischen Benedictiner-Kongregation zum Abte geweyhet. Die Huldigung sowohl der hiesigen
Einwohner als der übrigen Unterthanen geschah den 19ten Christmonate des nemlichen Jahres.

Indessen waren die Gesinnungen der Unterthanen, besonders derer im Thale, noch immer gegen
dem Kloster wild, aufrührerisch und widerspenstig, welche sie auch bei der Huldigung öffentlich
zeigten. Doch weil die Unterthanen überhaupt den Abt Landelin als einen gütigen, menschenfreundliche
Mann in den zehen Jahren, da er Küchelmeister war, kennen gelernet, und die im
Thale durch mehr als sieben Jahre, in denen er ihr Pfarrherr war, als einen gegen sie bestgesinnten
und für sie ernstlich besorgten, guten Hirten erfahren hatten, den sie deswegen besonders liebten
, verlangten sie Selbsten von ihm die Sachen durch einen gütlichen Vergleich wieder in Ordnung
zu bringen. Dieses geschah auch wirklich im Pfarrhause zu Schwaighausen am 29. Jänner 1775
zwischen dem Abte Landelin, dem P. Prothasi Zechetner17, P. Anselm Sartori18, damaligem
Pfarrherrn, und P. Bernard Stöber, damaligem Vikar, als Abgeordneten des Kapitels einer Seites
und zwischen den vorgesetzten Gerichtern und Ausschüssen der Stäbe im Namen der Unterthanen
anderer Seites.

Der Vergleich mit den hiesigen Unterthanen besteht in folgenden Puncten:

1. Die Unterthanen hiesigen Ortes wie die übrigen des Thaies bekennen, daß sie leibeigene Unterthanen
des Klosters sind.

2. Die Straße gegen Schwaighausen haben die Hiesigen bis an das Kreuz, welches in dem Münstergraben
am Fuße des Berges steht, zu machen, wenn er als ein ordentlicher Weg zu machen
ist. Wenn er aber nur wegen Holzführen muß gemacht werden, liegt diese Herstellung der Genossenschaft
ob. Ist eine ernstlichere Herstellung der Wege hier vorzunehmen, wird den Hiesigen
aus Gnade von dem Kloster einigemale Brod und Wein gegeben.

3. In Ansehung der Frohnen haben sie die Mühlenteiche und die Sägegräben auszuputzen und
auszuwerfen, so oft es nöthig seyn wird. Im Heuen und Ohmden, in der Ärndte und Weinlese
haben sie Frohndienste zu thun. Wenn sie aber zu Münchweyhr Frucht schneiden etc., soll
ihnen von dem Kloster der billige Lohn dafür bezahlet werden.

4. Die Bauren der hiesigen Pfarrey sollen nebst ihren sechs angedungenen Frohnen in dem Heuen
und Ohmden dem Kloster auch mit Fuhren beispringen.

5. Wegen dem Frohnholze, welches sie für das Kloster machen müssen, sollen ihnen wie den
übrigen Unterthanen für das Klafter 2 Schillinge bezahlet werden und 3 Viertel Brod gegeben
werden.

6. Im Weinlesen, wenn sie berufen werden, sind sie schuldig, zu Ettenheim und zu Ringsheim
ihre Dienste zu leisten, doch so, daß den Trägern 10 Kreuzer, den Lesern aber 1 Schilling bezahlet
wird.

7. Wenn Jagden angestellet werden, sind sie verbunden, sich dabei als Treiber brauchen zu lassen
; ihnen soll aber vom Kloster eine Suppe und Brod, und wenn etwas Merkliches geschossen
wird, auch aus Gnade ein Trunk Wein gereichet werden.

8. Haben sie, wenn sie in einen der drey Stäbe des Thaies ziehen oder sich darinn verheurathen,
wenn sie Bürger schon sind, kein Bürgergeld zu bezahlen. Auch wenn Bürger aus den dreyen
Stäben des Thaies hieher ziehen oder sich hieher verheurathen, bezahlen sie auch kein Bürgergeld
.

9. Haben sie keinen Zoll noch auch Standgeld an den hiesigen Jahrmärkten zu bezahlen.

17 1712—1787.

18 S.S. 97.

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