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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0319
Abt Joachim Bahr von Allerheiligen
(1718/46)

(Gemälde im Heimatmuseum Oppenau).
Aufn. R. Fettig, Oppenau

nen). Er hatte die Taufe zu spenden, zur Osterzeit die Beicht zu hören, das Eheversprechen
abzunehmen, die Toten zu beerdigen und zu predigen, die Kirchenbücher
zu führen, den Schulunterricht zu überwachen und Katechismusunterricht
zu erteilen. Vor dem Beginn des Sonntagsgottesdienstes sollte er mit
den Besuchern des Gottesdienstes Kirchenlieder einüben, die sich auf die Zeit
des Kirchenjahres bezogen, z.B. in der Osterzeit „Christ ist erstanden", von
Himmelfahrt bis Johanni (24. Juni) „Komm heiliger Geist" usw. Nach dem
Gottesdienst sollte er von einem erhöhten Platz aus in deutscher Sprache das
sonntägliche Kirchengebet vorbeten und das Glaubensbekenntnis, das Vaterunser
, die 10 Gebote u.a. aufsagen lassen. In eine engere Gemeinschaft mit
den Pfarrkindern sollte er jedoch nicht kommen. Es war ihm untersagt, das
Ordenskleid abzulegen, an Festlichkeiten, auch Hochzeiten teilzunehmen,
sich ohne die Erlaubnis des Abtes von der Pfarrei zu entfernen; er durfte nur
ausgehen in Begleitung eines Ordensbruders. Er war gehalten, seinen Hausbediensteten
einen gerechten Lohn zu bezahlen. Inwieweit all diese Vorschriften
von den einzelnen Pfarrern beachtet wurden, läßt sich, da keine Quellen darüber
Auskunft geben, nicht beurteilen. Sie hatten als Ziel, den außerhalb des
Klosters lebenden Ordensmann nicht dem Klosterleben zu entfremden. Die
Abhängigkeit vom Ordensoberen, die gewisse Abschließung von der Gemeinde
, dazu der meist nur wenige Jahre dauernde Verbleib in der Pfarrei bewirkten
, daß keiner unter den Klosterpfarrern durch seine Originalität und Volksverbundenheit
in der Erinnerung der Gemeinde weiterlebte.

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