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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1984/0036
Verfügungsgewalt über Grund und Boden andererseits waren die rechtlichen
Voraussetzungen für die Gründung von Burgen.

Einer bestehenden Burg konnte die Konzession nicht mehr entzogen werden,
auch nicht durch Grafen, Fürsten oder König. Alte Burgen konnten erneuert,
zerfallene instandgesetzt, zerstörte wiedererbaut, abgetragene neu errichtet
und veraltete modernisiert, erweitert und verstärkt werden — alles ohne zusätzliche
Erlaubnis. Im 15. und 16. Jahrhundert wurden manche alte Ritterburgen
zu gewaltigen Festungen umgewandelt.

Es gab nur einen Rechtsgrund für den Entzug der Lizenz: den Mißbrauch der
Burg zum Landfriedensbruch und die Behinderung des Landrichters bei der
Strafverfolgung. Wenn zum Beispiel Friedbrecher aufgenommen und der gerichtlichen
Verfolgung entzogen wurden oder wenn geraubtes Gut trotz richterlicher
Aufforderung nicht herausgegeben wurde, dann hatte der Landrichter
die Pflicht, nach dreimaliger Mahnung im Abstand von zweimal sechs
Wochen die Burg mit Gewalt zu nehmen. Nach der Einnahme schlug er dreimal
gegen die Burg und gab damit das Zeichen, die Anlage „mit Äxten bis auf
die Erde" niederzubrechen. Selbst Wälle und Gräben sollten dann eingeebnet
werden. Eine dermaßen rechtskräftig verurteilte und gebrochene Burg durfte
nie mehr wiedererbaut werden, es sei denn, man erlangte die erneute Lizenz,
die aber nun — nach dem Schwabenspiegel — allein der König vergeben
konnte.

Wurde eine Burg erbaut, so entstand ein besonderer Rechtsbezirk. Das öffentliche
Recht, die Gerichtsgewalt und die Vollzugsgewalt endete an den Mauern
der Burgen. Ihr Innenraum war ein immuner Bezirk und einzig der Hausordnung
und Strafgewalt des Burgherrn unterstellt.

Aus der Burgimmunität entwickelte sich im 13. Jahrhundert der Burgfrieden.
Der vom Burgherrn gebotene Burgfrieden untersagte jede Art von Streit innerhalb
der Burgbesatzung und des übrigen Personals. Wer ihn übertrat,
mußte ein Bußgeld entrichten oder wurde von der Burg verwiesen. Besondere
Bedeutung erhielt der Burgfrieden, wenn eine Burg in gemeinsamem Besitz
mehrerer Teilhaber war. Die Mitbesitzer schworen sich im Burgfrieden gegenseitig
, die Burg aus jedem Konflikt herauszuhalten, auf der Burg unbedingten
Frieden zu wahren, auch wenn sie gegeneinander in Fehde gerieten. Die Burg
wurde dadurch zum neutralen Platz aller Mitbesitzer, ihrer Burgmannen und
ihres Gesindes. Darüber hinaus begründete der Burgfrieden die Pflicht, an der
Instandhaltung und, im Falle eines Angriffs, am Schutz der Burg mitzuwirken
. Jeder neue Teilhaber, jeder neu angenommene Burgmann und jeder
Knecht, ja sogar Besucher mußten erst einen Eid auf den Burgfrieden schwören
, bevor sie die Burg betraten.

Die Burgfriedensvereinbarungen wurden noch im 13. Jahrhundert oft zu allgemeinen
Teilungsverträgen erweitert. Sie legten die inneren Rechtsverhältnisse

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