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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1984/0037
zwischen den Mitbesitzern fest, grenzten die einzelnen Anteile räumlich ab,
regelten die Benützung gemeinsamer Bauteile wie der Tore, Türme, Brunnen,
Kapelle, die Bewachung, die Bauerhaltung und die Anstellung des gemeinsamen
Personals. Burgfriedensgerichte, von den Teilhabern eingesetzt, wachten
über die Einhaltung der Friedensbestimmungen.

Die Verschärfung des Strafrechts im Bereich des Burgfriedens mit rigorosen
Strafbedingungen ist dann eine Entwicklung des ausgehenden Mittelalters.
Damals drang das Kriegsrecht als Dauerrecht in die landesherrlichen Burgen
ein. An den Toren mancher Burgen kann man heute noch Burgfriedtafeln sehen
, die das Abhauen einer Hand darstellen und mit dieser blutigen Strafe vor
dem Bruch des Burgfriedens warnten.

Es bleibt festzuhalten, daß der Burgfrieden eine Folge des Immunitätscharakters
der Burg war, daß er Privatrecht, Hausrecht des Burgherrn oder einer Gemeinschaft
von Burgherren war. So war die Burg einerseits Objekt von hohem
öffentlichem Interesse, verdankte ihre Existenz einer öffentlichen Konzession
und war Zentrum der Herrschaftsausübung — andererseits war sie privater
Bereich, dem geltenden Recht entzogen und gegenüber der Exekutive der öffentlichen
Gewalt verschlossen. Dieser Dualismus ist für die Burg charakteristisch
, er entspricht dem baulichen Dualismus, der Verbindung eigentlich entgegengesetzter
Funktionen: des Militärischen und der Wohnkultur.

Aus diesem Dualismus ergaben sich auch Gefahren und Fehlentwicklungen,
die schon in staufischer Zeit und vor allem im Spätmittelalter die Burg zu einer
schweren Belastung für die Bevölkerung werden ließen.

Der Privatcharakter der Burg hatte zum Beispiel die Folge, daß sie keine allgemeine
Zufluchtsstätte sein konnte. Dies unterscheidet die hochmittelalterliche
Burg grundsätzlich von der frühmittelalterlichen Volks- und Fluchtburg. Die
Adelsburg war keine Wehranlage für die Allgemeinheit, sondern Bauwerk eines
Herrn für seine persönlichen und dynastischen Zwecke. Sie hatte damit eine
wesentliche soziale Funktion verloren. Die Architektur nahm auf Schutzbedürfnisse
der Bevölkerung überhaupt keine Rücksicht mehr und hielt in den
räumlich meist engen Anlagen nicht einmal Platz dafür frei.

Dennoch versuchten die Burgherren, das ins frühe Mittelalter zurückreichende
Burgwerk, nämlich unentgeltliche Bau- und Wachdienste der Bevölkerung,
auf ihre Burgen zu übertragen. Die Betroffenen merkten wohl, daß die eigentliche
Begründung für solche Burgfronen längst hinfällig war, und bestritten
die Berechtigung solcher Belastungen. Mehrere Auseinandersetzungen hierüber
sind bekannt. Die Adligen konnten die Burgfronen schließlich nur in sehr
reduzierter Form aufrechterhalten.

Die größte Gefahr aber bedeutete einfach die Vielzahl der Burgen in den Händen
mittlerer und kleinerer Adelsfamilien und das mangelnde Zugriffsrecht

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