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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0317
In den Auseinandersetzungen zwischen Vogt Mathis Bayer und Pfarrer
Schmautz gerät der Vogt auch mit Horadam in Konflikt. Im Taufbuch ist die
Abkühlung deutlich festzustellen: war Bayer bei den ersten Kindern des Lehrers
noch Pate, so wurde ab 1737 das anders; entweder fand der Vogt keine
Gnade mehr, oder er weigerte sich. Am 20. 8. 1738 reichten 11 Bürger Beschwerden
gegen den Vogt ein: der Vogt habe sich gegen den Schulmeister
übel benommen, weil er im Namen und Auftrag von Bürgern an die Herrschaft
geschrieben habe. Am 11. 12. 1738 verwendete sich sogar der Pfarrer
für den Lehrer, das Schreiben ist unterschrieben von 37 Bürgern: weil Horadam
im Auftrag von „betrangten Burgern" wider den Vogt an die Herrschaft
geschrieben habe, beschimpfe der Vogt den Schulmeister öffentlich, habe ihn
von der Gerichtsschreiberei verstoßen (tatsächlich stellte 1738 der Niederschopfheimer
Lehrer die Hofweierer Gemeinderechnung!) und ihm gedroht,
er werde ihn auf Weihnachten vom Schul- und Mesnerdienst treiben; es sei zu
befürchten, daß er ihn, seine Frau und Kinder aus dem Schulhaus treibt. Er
(Schmautz) und die unterschriebenen Bürger bezeugen, Horadam gebe sich
„dergestalten fromb, redlich, gerecht, sowohl in seinem Schul- als Mösner-
dienst fleißig, emsig, sauberlich, still, friedsamb, die Kinder im schreiben und
leesen, auch christlicher lehr mit solchem nutzen und frucht underweiset, daß
männiglich nit nur alleine mit ihm in allerwegen zufrieden, sondern ein sehr
auferbauliches Exempel nimmt, dergestalten, daß wir uns keinen frömberen,
ehrlicheren, aufrichtigeren und beßern wünschen können" (das ganze Schreiben
im AP). Vergleicht man diese Beurteilung mit der vom 19. 12. 1729, kann
man über eine solche „Heiligsprechung" nur den Kopf schütteln. Sie ist nur
verständlich, wenn man berücksichtigt, daß der Lehrer inzwischen Parteigänger
des Pfarrers gegen den Vogt geworden ist.

Am 14. 2. 1739 müssen Horadam und einige „aufrührerische" Bürger zum
Verhör vor den Amtmann in Offenburg: 1. was er gegen den Amtmann und
Vogt habe?; 2. warum er die „höchst verbotenen conventicula fovieret . . .
sogar selbige in seinem Haus gehalten?" Horadam: ad 1 — gegen den Amtmann
habe er nichts, gegen den Vogt aber vieles, z.B. stehen in der Heimburgerrechnung
1734 25 fl als „Unkosten des Vogts", in der Rechnung von 1738
aber 145 fl, die der Vogt mit seinem Anhang selbst verzehrt hat; z.T. rühren
diese Spesen von dem in Straßburg anhängigen Prozeß mit dem Pfarrer her,
und diese Auslagen gehen doch die Gemeinde gar nichts an; ad 2 — darin bekenne
er sich als schuldig und verspreche Besserung. Von einer Bestrafung der
Angeklagten erfahren wir nichts17. Einige Jahre später wird Vogt Bayer von
der Herrschaft abgesetzt, dabei spielt der obengenannte Spesenmißbrauch
auch eine Rolle. Wahrscheinlich hat die Herrschaft die Berechtigung der Klage
der Bürger im stillen anerkannt.

Horadam hat seinem Pfarrer den Rückhalt, den er von diesem erhalten hatte,
schlecht gelohnt. Am 26. 7. 1744 richtete er an die Herrschaft ein Denunzia-

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