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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 160
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gen", unter den Schutz des Gottesfriedens16. Im Kampf der gregorianischen
Reformer gegen die kriegerischen Laien gibt es eine ausdrückliche Schutzpolitik
für die neuen Wirtschaftsformen und die Menschen, die sie betreiben. Der
21. Kanon des dritten Laterankonzils von 1179, der den Gottesfrieden regelt,
fordert Sicherheit für „Priester, Mönche und Kleriker, für Klöster, Pilger,
Kaufleute, Bauern und Lasttiere"17. Die Friedenseinrichtungen wollen mehr
die Menschen als die Wirtschaft und ihre Produkte schützen. So hat der wirtschaftliche
Aufschwung tiefgehende soziale Veränderungen im Gefolge, die
auch die Bauern und ihre Existenzbedingungen stark beeinflussen.

2. Das bäuerliche Leben im Gefüge der Grundherrschaft

Die soziale Lage der bäuerlichen Bevölkerung in der hochmittelalterlichen Gesellschaft
wurde vor allem durch den Wandel der Grundherrschaft verändert.
Die vielfältigen Umbrüche in Wirtschaft und Gesellschaft des Hochmittelalters
brachten auch neue Rahmenbedingungen für die Grundherrschaft hervor
und führten dazu, daß das alte Fronhofsystem zerfiel18. Die Auflösung der alten
Grundherrschaft, also der frühmittelalterlichen Form der Herrschaft über
Land und die darauf ansässigen Leute, begann im 11. Jahrhundert und setzte
sich dann kontinuierlich im 12. und 13. Jahrhundert fort.

Ein plastisches Bild vom bäuerlichen Leben und Treiben im Gefüge einer alten
Grundherrschaft überliefert uns das Ortenaukloster Ettenheimmünster19; das
berühmte Hofrecht von Münchweier aus der Mitte des 12. Jahrhunderts gibt
uns einen vortrefflichen Einblick in die Organisationsstruktur eines alten
Grundherrschaftszentrums mit klösterlichem Fronhof, abhängigen Bauernstellen
und ausgedehnten bäuerlichen Dienstleistungen20. Das bereits im 8.
Jahrhundert vor allem mit Gütern des Straßburger Bistums ausgestattete Ettenheimmünster
hatte seinen Grundbesitz gemäß dem frühmittelalterlichen
Villikationssystem organisiert: Im 12. Jahrhundert verfügten die Mönche von
Ettenheimmünster über 8 Fronhöfe als Zentren ihrer breitgestreuten Besitzungen
und zwar in Dörlinbach, Münchweier, Ettenheim, Rust, Ringsheim, Rufach
, Stotzheim und am Klosterort21. Die Grundbesitzungen dieser insgesamt
relativ kleinen Klostergrundherrschaft erstreckten sich demnach vor allem
über altbesiedelte Ortsgemarkungen in der südlichen Ortenau, im nördlichen
Breisgau und im mittleren Elsaß; zu den Landgütern kam ferner ein umfangreicher
Kirchen- und Zehntbesitz.

Gemäß dem Hofrecht von Münchweier, das sich ausdrücklich an den Satzungen
der Straßburger Dinghöfe orientieren will, sind die abhängigen Hufenbauern
zu vielfältigen Abgaben und Diensten verpflichtet22. Jeder Bauer, der
eine Vollhufe besitzt, soll dem Kloster am Festtag des hl. Andreas ein
Schwein, das man „Hufenschwein" nennt, abliefern; dieses soll von den Klosterleuten
, vom Meier und vom Koch fachmännisch geprüft und auf Wert und

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