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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 247
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und der Kirchenzensoren und befand soviel, daß sonderlich die Mutter dies nicht ganz
in Abrede stellte. Daraufhin wurden beide aus der christlichen Gemeinde ausgestoßen
und vom Gebrauch der hl. Sakramente ausgeschlossen.

Der Willstätter Amtmann Ludwig Böcklin von Böcklinsau aber, welcher „ohne das
nicht viel Lust zu dergleichen Handlungen" empfand, ließ die pfarrherrliche Klage auf
sich beruhen. Um Fastnacht 1596, als Barthel Stettenberg von der Bürgerschaft, wie alljährlich
zu geschehen pflegte, zum Sigristen erwählt wurde und der Pfarrer ihn zu diesem
Dienst nicht zulassen wollte, kam er beschwerdeführend beim Amte ein, diese ungerechte
Auflage abnehmen zu wollen, da seine Mutter und er sich seither gegen jedermann
erboten hatten, ihre Unschuld darzutun. Besonders bat Barthel jene Leute zu
verhören, die sich unterstanden, den Verdacht auszustreuen, als ob er und die Großmutter
sein Kind wegzuschaffen suchten, welches aber gleichwohl noch lebe. Da das
angehängte Laster der Hexerei nicht erwiesen werden konnte, begehrten sie in der Karwoche
zum hl. Abendmahl zugelassen zu werden, was ihnen indes der Pfarrer immer
noch verweigerte. Nun glaubte der Amtmann, diese Sache nicht mehr unterdrücken zu
können und achtete es für ratsam, dieselbe im Einverständnis mit dem Geistlichen auf
die künftige Visitation einzustellen. Eine Befragung des Schultheißen und eines Gerichtsmannes
ergab, daß Hans Stettenberg, Bartheis Vater, vor etlichen zwanzig Jahren
samt seiner Hausfrau von Achern gen Auenheim gezogen war, einen guten Abschied
beigebracht und das Schneiderhandwerk betrieben hatte. Nach dem Tode des Vaters
habe die Wittib sich wieder mit einem Gerichtsmann, Wendling Winkersheim, verehelicht
und nie sei ein böser Argwohn gegen die Eltern laut geworden. Auch Barthel sei
auf dem Schneiderhandwerk gewandert und habe sich wohl verhalten. Aber seit seiner
Verheiratung 1591 gingen der bösen Ehe wegen allerlei Reden herum, derhalb die einen
ihm, die andern seiner Frau, welche bisweilen nicht gar wohl bei Verstand sein solle",
die Schuld zumessen wollten.

Übrigens habe die Mutter in dem pfarrherrlichen Verhöre allerhand befragte Sachen
nicht völlig in Abrede gestellt, aber nach Beschluß desselben zu dem Schultheißen und
anderen geäußert, den Pfarrer nicht verstanden zu haben. „Mögen sie nun dieser Sache
schuldig sein oder nicht" schloß der Amtmann seinen Bericht vom 17. April 1596, „soviel
erscheine doch aus Bartheis Leichtfertigkeit, daß er ein arger, gottloser Gast sei".
In Buchsweiler bewiesen die Herren Räte genügend Menschenkenntnis und gaben dem
Amtmann schon den 20. April entsprechende Anweisung: „Es sei am Tag, daß gedachter
Barthel Stettenberg mit seinem Eheweib sehr übel und ungebührlich hause. Darum
möge der Amtmann außer den vorgebrachten Klagepunkten des Pfarrers fürderlich
ganz fleißige Inquisition und Erkundigung bei glaubhaften, ehrlichen Leuten, die mit
Handtreu und Gelübde zu verpflichten wären, von Amts wegen einnehmen, alles eigentlich
beschreiben lassen und umständlich berichten, auch zu forderst Barthein und
die Mutter ernstlich und bei Vermeidung unserer höchsten Ungnade und Strafe auferlegen
, sich gegen die Ehefrau aller gebührenden Bescheidenheit zu gebrauchen, dieselbe
gänzlich unbeleidigt zu lassen und dazu der Mutter Bartheis Behausung und Wohnung
verbieten. (Neumühl Konv. 2).

Aus Unbedacht fiel Matthias Burckhardt, der Scharfrichter und Wasenmeister
zu Memprechtshofen dem Hexenwahn selbst zum Opfer. Auf Grund von

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