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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 248
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Aussagen einiger Sträflinge, Meister Matthias habe sie etlich verbotene Sachen
gelehrt, erfolgte im September 1612 seine Verhaftung. Als Tatbestand
gab er an: „Vor ungefähr 16 Jahren, als zwei der Häftlinge noch Buben gewesen
, seien sie samt anderen, die aber nicht mehr aufzufinden, etlichmal auf
den Wasen gekommen, um etwas zu erbitten, was für Hauen und Stechen gut
sei (d.h. unverwundbar mache). Er habe abgewehrt, da aus solchen Dingen
nichts Gutes erfolge. Weil sie aber nicht ablassen wollten, habe er ein wenig
Salz und Brot in ein Tüchlein gebunden und ihnen eingehändigt, dabei hoch
geboten, es ja nie zu öffnen, da diese Kunst sonst vergebens sein werde.

Solches habe er für Spaß gehalten und seinen Brüdern und Freunden bei der
nächsten Zusammenkunft scherzend erzählt, auch dabei keine Scheu empfunden
. Daß aber jene Buben als leichtfertige, böse Gesellen seither andere Streiche
verübt hätten, sei ihm nicht bekannt geworden. Schwäger, Bruder und
Vettern legten sich den 2. Oktober ins Mittel: „Bereits diene er 22 Jahre als
Nachrichter und Wasenmeister und habe mit seiner Arznei schon manchem
schönen Pferd und Hund geholfen, sei auch sonst vielen ehrlichen Leuten mit
Rat und Tat nützlich gewesen. Als ein blöder Mann sei er nun mit allerhand
Leibesschwachheiten beladen, vornehmlich der Gicht, und da er lang im Gefängnis
liegen sollte, dürfte seine Gesundheit in neue Gefahr und schwere
Krankheit geraten. Daher ging ihr bittlich Ersuchen dahin, den Meister in das
Stüblein eines Wirtshauses zu Lichtenau legen oder in seine Behausung heimkehren
zu lassen, in welchem Falle sie mit Leib und Gut oder ein paar Tausend
Talern als Kaution Bürgschaft zu leisten sich erboten.

Hanß Jakob Gilg, der Nachrichter zu Ortenberg,
Thiebold Burckhard zu Weiersheim zum hohen Thum,
Georg Burckhardt zu Herlisheim,
Hanß Burckhardt zu Hagenau und

Hanß Günttener zu Straßburg, alle Nachrichter und Wasenmeister.

Dieser harmlose Spaß mußte den Herren Räten der Kanzlei Buchsweiler als
Zauberei, also Teufelswerk, erscheinen und im hanauischen statt dem Feuertod
mit Landesverweis geahndet werden. Nur so ist das harte Urteil an den
Amtmann zu verstehen:

„Weilen seiner Blödigkeit halben man mit anderer Examination gegen ihn
nicht wohl verfahren kann, obschon man mehr als genügsam Ursachen dazu
gehabt, so wollet Ihr ihn zwar seiner Verstrickung erlassen, doch soll er dem
Grafen, unfehlbar ohne fernere Mahnung 1000 fl erstatten und sich hinfür
dergleichen Sachen nicht mehr unterfangen. Obwohl man zwar genugsam befugt
gewesen, ihn mit ewiger Verweisung des Landes anzusetzen, habe man
aber wegen seines Alters und anderer Bedenken ein solches für diesmal eingestellt
. (Neumühl Konv. 2).

Unter dem Sterbeeintrag einer Frau vermerkt das Kirchenbuch zu Freisten
1628: „Ist vor etlich Jahren angeben worden, alß sollte sie ein Hexin sein,

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