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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 286
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wandten und energischen Pfarrer war andererseits der Vogt noch zu jung, er
ging wahrhaftig nicht zimperlich mit ihm um. In seiner Eingabe nach Straßburg
kann Bayer darauf hinweisen: der Pfarrer habe ja selbst den Streit angefangen
, als dieser in aller Öffentlichkeit in grober Weise seine Ehre verletzte
und ihm eine Ohrfeige gegeben habe, worauf er doch mit Recht nolens volens
sofort convicia conviciis retrorsis. . . Ähnliches sagte ein Zeuge aus im straß-
burgischen Verhör gegen den Pfarrer: der Vogt habe vom Pfarrer viel Ungerechtigkeiten
erfahren, im Sommer 1736 in der „Linde" eine schändliche Ohrfeige
erhalten und, wenn er nicht geflohen wäre, wäre er auch mit dem Stock
traktiert worden. Über Ohrfeigen vom Pfarrer beklagt sich auch Schulmeister
Horadam.

Im Pfarrarchiv Hofweier befindet sich ein ganzer Aktenfaszikel von
Schmautz, begonnen am 19. 6. 1738, mit der Überschrift: acta et actitata pro
arrestierten Pferden und Wagen in Schutterwald contra den Vogt Mathis Bayer
, damahliger Vogt — den Spizbubenü

Abgesehen vom Vorfall 1732 hat die Auseinandersetzung begonnen als
Schmautz 1735 einen Knecht, Martin Seitz, fristlos und ohne Bezahlung entlassen
hatte. Ab 1735 nahm Schmautz auch nicht mehr an der jährlichen Abhörung
der Heiligenrechnung teil.

Der Knecht wendet sich hilfesuchend an „Dominus Ab Egg, Satrapa ortena-
viensis" und gibt dort an, er habe auf Befehl des Pfarrers aus dem herrschaftlichen
Wald nächtens und heimlich eine Eiche fällen und ins Pfarrhaus führen
müssen (im Verhör vom 20. 2. 1738 ist die Rede von 2 Eichen aus dem Gemeindewald
, 1 Eiche aus dem Elgersweirer Wald — und zwar in der Gründonnerstags
Nacht, 1 Eiche aus dem Herrschaftswald, dazu Äste von solcher Güte,
daß 4 Pferde notwendig gewesen seien). Ab Egg verurteilte den Pfarrer wegen
Holzfrevels zu einer Strafe von 12 Talern und zur Herausgabe des Lohnes für
den Knecht (12 Imperialia). Schmautz wendet sich an das kirchliche Gericht in
Straßburg, das entscheidet: Ab Egg könne nicht gegen den Pfarrer vorgehen,
sein Urteil sei null und nichtig, im Falle des Widerstandes drohe ihm die kirchliche
Strafe (Exkommunikation). In der Anklageschrift verteidigte sich
Schmautz damit: Seitz habe einige Diebstähle begangen, außerdem sei ein
Mord bekannt geworden, den Seitz im Elsaß begangen habe und von dem der
Pfarrer bisher nichts gewußt habe. Das seien die Gründe für die fristlose Entlassung
gewesen. Am 29. 5. 1736 ergeht nun von Franckenstein ein Dekret an
Schmautz: 1. den sogenannten Hühnergarten (wohl ein Teil des heutigen
Pfarrgartens) unverzüglich, völlig in statu quo, zurückzugeben, eine eventuelle
Melioration könne mit dem „Meier" Sebastian Schindler abgerechnet werden
. 2. Für den Holzfrevel im Herrschaftswald 50 fl. bezahlen. 3. An den
„Heiligen" 25 fl bezahlen wegen Schädigung (der Pfarrer habe die Nußbäume
um die Kirche, die für das Öl des „Ewigen" unterhalten werden, gestümmelt
und einen Baum ganz beseitigt). Franckenstein sei bereit, die eine oder andere

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