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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 294
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mit Frauenspersonen: nichts gesehen und nichts gehört (auch der Vogt); ob er
Streit mit dem Schulmeister gehabt habe: darüber könne der Schulmeister
selbst aussagen (dieser: er habe im vergangenen Jahr 6 Ohrfeigen und andere
ungerechte detractoria erhalten, seit dem letzten Krieg habe der Pfarrer die
Schule nicht mehr visitiert); die Amtsführung wird von allen, selbst vom Vogt
als gut, ja sogar als sehr gut bezeichnet — einer jedoch hat zu bemängeln, daß
der Pfarrer aus Leidenschaftlichkeit und ziemlicher Unbeherrschtheit von der
Kanzel mit dem Finger auf die Übeltäter oder auf die zu Tadelnden zeige; auf
die Frage, ob er Unfrieden gestiftet habe, sagten einige: in früheren Jahren habe
er viel Unfrieden gestiftet sowohl zwischen den Oberen und der Gemeinde
wie auch innerhalb der Gemeinde, neuerdings sei er ruhiger geworden; sein
Verhalten im Krieg: viele lobten ihn, andere werfen ihm vor, er habe Schaden
verursacht, die einen: er habe das Dorf gerettet, die anderen: nur einen Teil.

Das Zeugenverhör war in seinem Ergebnis doch so, daß für Straßburg kein
Grund bestand, gegen Schmautz einzuschreiten. Man wird vermuten dürfen,
daß Franckenstein zur Selbsthilfe griff und die oben beschriebenen Maßnahmen
gegen Schmautz alle selbst veranlaßte, Bayer nur das ausführende Werkzeug
war.

Am 4. 7. 1738 klagt Schmautz in Straßburg gegen den Vogt wegen Zurückhaltung
der Anniversalgebühren und wegen Beleidigung und Schmähung und
verlangt volle Bezahlung, Ersatz der Unkosten und öffentliche Satisfaktion.
Am 7. 8. 1738 verurteilt das bischöfliche Gericht den Vogt in den von
Schmautz verlangten Punkten, der Vogt sei contumax, da er der Zitation vor
das Gericht weder persönlich noch durch einen Anwalt Folge geleistet habe.
Am 24. 8. 1738 protokolliert ein Erhard vom Consistorium, Bayer habe die
Annahme des Urteils verweigert und dessen Abschrift zurückgehen lassen mit
dem Bemerken, daß nur der Herr Baron von Franckenstein ihm etwas zu sagen
habe, sonst niemand, auch nicht das Consistorium in Straßburg. Der Vogt
fühlte sich also mit der Rückendeckung seines Herrn sehr sicher. Das sollte
sich schnell ändern. Am 6. 11. 1738 beauftragte das Consistorium Pfarrer
Lindenmeyer in Niederschopfheim, jetzt Erzpriester des Kapitels Lahr, zum
letzten Mal Bayer aufzufordern, das Urteil anzunehmen und zu erfüllen, andernfalls
er der Exkommunikation verfällt. Bleibt er weiterhin uneinsichtig,
ist Lindenmeyer bevollmächtigt, im sonntäglichen Gottesdienst in Hofweier
die Exkommunikation zu verkünden. Am 14. 11. 1738 protokolliert der Erz-
prieser, daß er den Vogt zum ersten Mal nach Niederschopfheim zitiert und
zum Gehorsam aufgefordert habe. Nun bequemt sich Bayer über den Anwalt
Humbourg von Straßburg zu einer Gegendarstellung und Rechtfertigung, in
der er auch unter anderem verweist, Schmautz hätte ja diese Sache vor das Zivilgericht
gebracht, wo jetzt sein Einspruch laufe; außerdem hätte sein Herr
verboten, vor dem kirchlichen Gericht zu erscheinen. Was er gegen den Pfarrer
getan hat, sei auf Befehl seines Herrn geschehen und dem habe er doch wie

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