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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 386
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ten, ihre weitere Ausdehnung aber mit allen Mitteln verhindern. Deshalb hielt
die Herrschaft streng daran fest, daß die Kolonisten kein Grundeigentum besitzen
dürfen. Die Grundstücke für die Errichtung ihrer Hütten und zum Anbau
von Wiesen und Feldfrüchten waren herrschaftliches Eigentum; den Kolonisten
stand lediglich die sog. Überbesserung zu, also der Wert der bei der
Urbarmachung geleisteten Arbeit. „Es gehört ihnen nichts als ihre Hütten, die
Einrichtung, ihr Vieh. Sie sind auf Wohlverhalten geduldet und können täglich
ausgewiesen werden. Deshalb können sie mit bürgerlichen Lasten ,Frohn-
den, nicht belegt werden. Der Oberförster auf der Herrenwies ist beauftragt,
für die Handhabung der Polizei Sorge zu tragen", so lesen wir in einem Bericht
des Oberforstamts Rastatt. Im Jahr 1772 wurde eine Neuvermessung der
jetzt als Bodenzinsgüter bezeichneten Grundstücke vorgenommen; sie ergab
eine Fläche von 208 Morgen. Der Bodenzins wurde auf 1 fl 30 Kreuzer bis 2 fl
30 Kreuzer je Morgen festgesetzt. In dieser Höhe hat er sich bis in die jüngste
Zeit erhalten. Es hat zwar nie an Versuchen der Kolonisten gefehlt, das volle
Eigentum an ihren Grundstücken geltend zu machen. Aber wenn es darum
ging, die Bodenzinsen zu kapitalisieren und für die zu vollem Eigentum gewordenen
Grundstücke Steuern zu bezahlen, mußten die Kolonisten erklären,
daß sie dazu kein Geld hätten.

Ursprünglich waren die Bodenzinsgüter von jeder Steuerzahlung befreit. Ab
1817 wurden sie jedoch wie die anderen Staatsbürger zur Grund- und
Gebäudesteuer herangezogen und mußten jetzt auch an allen öffentlichen Lasten
teilnehmen. Hinsichtlich ihrer Pflichten galten sie als ordentliche Staatsbürger
, deren Rechte wollte man ihnen jedoch nicht zugestehen. Das Amt
Bühl äußerte gegen diese Handhabung rechtliche Bedenken und wollte die Bodenzinsgüter
in Erbbestandsgüter umwandeln. Das lehnte jedoch die Oberforstkommission
ab, weil das Recht der Bodenzinsgüter und damit die Genehmigungspflicht
für Änderungen in Besitz und Belastung allein die erwünschte
Handhabe biete, eine Vergrößerung der Kolonien zu verhindern.

Die Kolonienpolitik der Forstverwaltung

Schon im Jahr 1787 war ein Reskript der fürstlichen Rentkammer an das
Oberforstamt Rastatt ergangen, man möge besonders darauf achten, daß die
in den Windeckischen Waldungen wohnenden Holzhauer sich keine Eigentumsrechte
an den ihnen nur zur Nutznießung überlassenen Gütern anmaßen;
überhaupt müsse darauf gesehen werden, daß die Zahl der Kolonisten sich
eher vermindere als vermehre, insbesondere solle mit der Erteilung von Trauscheinen
so sparsam als möglich zu Werk gegangen werden. Dieses Reskript
war die Grundlage der „Kolonienpolitik" der Forstverwaltung bis weit in das
19. Jahrhundert. Es wurde ausgelöst, als der in den Lehenwaldungen bei Er-
bersbronn wohnhafte Benedikt Decker sein Haus nebst Gütern seinem Sohn
um 800 fl abtreten wollte und dieser beim Amt Bühl um die Erlaubnis zu sei-

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