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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 432
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der in den Auseinandersetzungen zwischen Krone und Landstände auf einen
gerechten Ausgleich bedacht war. Bereits 1831 erschienen einige Gesetze, die
den liberalen Forderungen entsprachen. So befreite das Gemeindegesetz von
1831 die Gemeinden von der Bevormundung durch den Staat; eine neue Zivilprozeßordnung
trennte die Verwaltung von der Justiz. Außerdem wurde 1831
ein neues Pressegesetz erlassen. Dieses aber führte zu heftigen Auseinandersetzungen
zwischen der Regierung und den Landständen, da der Bundestag in
Frankfurt seine Suspension verlangte.

Die badische Verfassung hatte 1818 bestimmt, daß die Pressefreiheit in Baden
nach den Bestimmungen der Bundesversammlung in Frankfurt zu handhaben
sei.

Nun wurde 1819 in Mannheim der in russischen Diensten stehende Schriftsteller
August von Kotzebue durch den Burschenschafter Karl Ludwig Sand ermordet
. Diesen Vorfall benützte der österreichische Staatskanzler Fürst Klemens
von Metternich, um in Zusammenarbeit mit Preußen gegen die liberale
Bewegung im Deutschen Bund vorzugehen. 1819 erschienen die Karlsbader
Beschlüsse14, die im gleichen Jahr zum Bundesgesetz erhoben wurden und für
eine bestimmte Zeit in Kraft bleiben sollten. Im Hinblick auf die Presse bestimmten
sie, daß „Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise
erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind,
in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung
der Landesbehörden zum Druck befördert werden dürfen . .
Nach den Unruhen von 1830 mußte man befürchten, daß ihre Geltung verlängert
, ja daß sie noch verschärft würden. Um diesem zuvorzukommen, verlangten
die Landstände für Baden ein eigenes fortschrittliches Pressegesetz.
Der von der Regierung vorgelegte Entwurf entsprach dieser Forderung, und
das Gesetz wurde 1831 von den Landständen angenommen. Darin wurde auf
eine Präventivzensur von nichtpolitischen Schriften und politischen mit mehr
als 20 Druckbogen verzichtet15. Dieses Gesetz betrachtete der Bundestag in
Frankfurt als einen Verstoß gegen die Bundesverfassung und verlangte seine
Suspension, ja er drohte mit der Bundesexekution bei Unterlassung. Da die
badische Regierung auch keine Unterstützung im Bundestag durch den badischen
Gesandten, den Freiherrn Landolin von Blittersdorf erwarten konnte,
gab sie nach und änderte von sich aus die Bestimmungen des Pressegesetzes
so, daß alle täglich oder heftweise erscheinenden Druckschriften sowie die in
einer Stärke bis zu 20 Druckbogen nunmehr genehmungspflichtig seien. Zu
dieser Neufassung des Pressegesetzes sollte Ignaz Peter als der zuständige Referent
für das Respiziat „Pressesachen" im Innenministerium eine Vollzugsordnung
ausarbeiten. Doch er weigerte sich, es zu tun, weil dieses abgeänderte
Gesetz nicht rechtens sei. Bereits zu jener Zeit, als der Bundestag die Forderung
stellte, das erlassene Pressegesetz zu suspendieren, hatte Peter in seinen
Schreiben an die höchste Regierungsstelle sich gegen die Zumutung von
Frankfurt gewandt, und seine Stellungnahme wurde damals von allen Herren

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