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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 87
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1579 und 1594 werden dann zwei neue Verträge abgeschlossen, die vor allem
die Rechtsverhältnisse in den Dörfern des Schuttertales regeln. Nach diesen
drei Verträgen von 1438, 1572 und 1594 lag das Hauptgewicht der Herrschaftsrechte
auf der Vogteisteuer des Klosters, den Grundherrschaftsabgaben
der Leibeigenen und ihren Frondiensten sowie auf den Gerichtseinkünften.

Parallel zu diesen Auseinandersetzungen ging der Streit um die Ausübung des
Schatzungsrechtes, das von beiden Seiten als Hoheitsrecht beansprucht wurde.
Die Überlieferung ist hier so günstig, daß man ein Bild der Auseinandersetzungen
wenigstens in groben Zügen zeichnen kann.

In einem Schreiben vom 13. Mai 1577 beschwert sich Geroldseck gegenüber
dem Straßburger Bischof Johann von Manderscheid (1569—1592), daß der
Abt seinen Untertanen in Schweighausen, Dörlinbach, Münster und Wittelbach
verboten habe, ihm — Geroldseck — die Schätzung zu entrichten, obwohl
er bislang ,,in ruhiger Possession gewesen" sei. In seiner Antwort vom
8. August verweist der Bischof auf die alten Privilegien, nach denen der Vogt
nicht das Recht habe, die Schätzung von den Kloster-Untertanen zu fordern.
Es sei auch früher nicht geschehen, bis 1566 Quirin Gangolf von Geroldseck
damit begonnen habe. Daß der Abt das zugelassen habe, sei nicht rechtens gewesen
. Er habe daher dem Abt verboten, die Schätzung an Geroldseck bezahlen
zu lassen, da er, der Bischof, „der Enden Landesfürst, Ordinarius,
Schutz- und Schirmherr sei." Auf einen neuerlichen geroldseckischen Versuch
, die Schätzung einzuziehen, protestiert der Bischof erneut mit Datum
vom 27. Januar 1578. Im Oktober 1581 erlaubt der Abt den Einzug der Steuer
sowohl von den geroldseckischen als auch von den Klosteruntertanen; er beschwert
sich aber 1583 erneut über die geroldseckischen Übergriffe in seine
Hoheitsrechte.

Grundlage dieser Streitigkeiten ist der Charakter der betreffenden Steuer als
Reichssteuer, die einzuziehen das Vorrecht des Reichsstandes ist. Steuerhoheit
ist ein Ausdruck der Hoheitsrechte über das betreffende Gebiet. Da aber sowohl
Geroldseck als auch der Bischof von Straßburg Reichsstände sind, nehmen
natürlich beide dieses Recht in Anspruch — der eine als Kastvogt, der andere
als Eigentumsherr des Klosters.

Das geroldseckische Schatzungsregister vom 5. Oktober 1579 weist, als Beleg
für den wenigstens zeitweisen Erfolg der geroldseckischen Bemühungen die
Dörfer der ettenheimmünsterischen Klostervogtei aus: Wittelbach mit 7 Pf.,
Schweighausen mit 20 Pf. und Ettenheimmünster mit 5 Pfund. Schweighausen
steht damit im Steueraufkommen mit an vorderster Stelle: 24 Pfund von Berghaupten
und je 20 Pfund von Schuttertal und Seelbach, gefolgt von Prinzbach
und Reichenbach mit 12 bzw. 11 Pfund.

Der Versuch allerdings, auch die Pfarrei Schweighausen in die Steuererhebung
mit einzubeziehen, den Geroldseck nach einer Beschwerde des Abtes vom

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