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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 95
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0095
10 Tod- und Leibfall

Tod und Leibfall sind Abgaben, die dem Grundherrn beim Tod eines Familienmitglieds
zustehen. Oft wird das beste Kleidungsstück des Verstorbenen oder das beste Stück
Vieh aus dem Stall beansprucht. Hier sollen Vogt und Abt die Fälle, die dem jeweils anderen
zustehen, unbeeinträchtigt lassen. Besteht keine Einigung über die Fallbarkeit,
entscheiden des Klosters Leute.

Verwirrend ist zunächst die Angabe des 1572 geschlossenen Vertrags, daß in der Abteilung
der Fälle kein Vorteil gesucht, sondern Gleichheit herrschen solle. Diese Bestimmung
läßt vermuten, daß es nicht nur strittige Fälle gab, wie sie schon der erste Vertrag
voraussetzt, sondern auch Fälle, die beiden Herren zustanden.
In der Tat überliefert eine Zusammenstellung aus dem Jahre 1613 einige solcher doppelten
Leibeigenschaften: Registriert sind 20 Abgaben vom Todfallrecht her in den
Dörfern und Zinken Höfen, Dörlinbach, Steig, Flinßberg und Schweighausen. Davon
gehört einer allein Geroldseck, 5 gehören allein Ettenheimmünster und 9 beiden Herren
halb und halb.

Über den Abrechnungsmodus unterrichtet ein Auszug aus den Ettenheimmünsteri-
schen Rechnungen von 1575:

Uff landelini Anno 75 überkam Hanns Bauers zu Steinbach sei. Bruder Jacob Bauer,
und Jörg Müllerlawlin von des Falls wegen, ist ein Stier pro 4 Pfund anschlag, aber
auch gnädigst bewilligt zu nehmen 2 Pfund. Zahlten sie gleich als baar und dem Schultheißen
für sein Lohn vom Pfund 6 Pfennig, tut 1 Schilling.

11 Abzug und Nachsteuer

Ziehen des Klosters Leute nach Münchweier, besteht keine Verpflichtung, Abzugsgeld

oder Nachsteuer zu entrichten.

Der Vertrag wird auf 30 Jahre geschlossen.

GLA 27/57

Anhang 4:

Beschreibung der hohengeroldseckischen Rechte an der ettenheimmünsterischen Kast-
vogtei, 16. Jh.

Die Herren von Hohengeroldseck als des Gotteshauses Münster Erb-Kastenvögte,
Schutz- und Schirmherren haben von wegen der Kastenvogtei und in derselben Kasten-
vogtei Münster Dörfern Wittelbach, Dörlinbach, Schweighausen und Münstertal folgende
Ober-, Herrlich- und Gerechtigkeiten besitzlich wohl hergebracht.

Kastvogteigefälle

Schweighausen 15 lb. 4 Viertel Hafer

Münstertal 5 lb.

in den Verzeichnissen nur 3 Ib. 3 ß, wegen abgegangener Höfe

Wittelbach 4.5 lb. 2 Viertel Hafer

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