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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 221
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Das sogenannte „ Vorteilsrecht", welches im 18. und 19. Jahrhundert bei den
Hofübergaben praktiziert wurde, gab dem jeweiligen Hofbesitzer die Möglichkeit
, den Hoferbenzu bestimmen. Nach einer Kaufurkunde vom 16. November
1813 hatte der Nachfolger des Thadä Armbruster, nämlich Max Armbruster
, eine Übernahmeschuld von 3500 Gulden zu zahlen, wobei nach Abzug
des Freiteils mit 1450 Gulden, die Drittelsablösung zu 1/9 berechnet, 160 Gulden
1 Kreuzer ausmachte.

Der sogenannte „Fall", meist das beste Stück Vieh im Stall, wurde zur damaligen
Zeit mit 40 bis 50 Gulden taxiert und mußte in der Gemeinde Schapbach
mit Zustimmung des Landesherrn immer an das Kloster Rippoldsau entrichtet
werden.

Diese vorgenannten Leistungen an die einstigen regierenden Landesherren
oder an das Kloster Rippoldsau waren also keine außergewöhnlichen Belastungen
für die Waldbauernhöfe, weshalb die Drittelsablösung auch keine
Schwierigkeiten bereitete.

Die Groß- und Kleinzehntleistungen

Pfarrkirche für die Gemeinde Schapbach sowie die Bürger von Rippoldsau
war die Leutkirche in Schapbach. Das Kloster hatte keine Pfarrechte. Darum
mußte der Groß- und Kleinzehnt an den dortigen Pfarrherrn entrichtet werden,
von einigen Höfen allerdings auch an das Kloster. Die Durchführung des
Zehntablösungsgesetzes von 1822 bereitete der Gemeinde wie auch der Kath.
Kirchenfondsverwaltung als der Rechtsnachfolgerin größere Sorgen.9 Das
Großherzogliche Rentamt in Wolfach hatte durch das „Zehntablösungsgesetz
vom 28. Mai 1822 bestimmt, daß das Ablösungskapital der Gemeinde Schapbach
auf 11235 Gulden 20 Kreuzer festzulegen sei, wobei die Zehntpflichtigen
4/5 und die Großherzogliche Finanzbehörde 1/5 zu leisten hatten. Der damals
bestehende Stiftungsvorstand, Gemeinderat und Zehntausschuß begründeten
in einem umfangreichen Antrag an das Großherzogliche Bezirksamt, daß sie
auf Grund des Zehntablösungsgesetzes durch die hohen Gemeindeumlagen,
die in den Jahren 1849 bis 1856 den Gemeindebürgern auferlegt werden mußten
, nicht in der Lage seien, die Verwaltung des dem hiesigen Kirchenfonds
zustehenden Zehntablösungskapitals zu übernehmen. Im Gegensatz zur Nachbargemeinde
Oberwolfach, welche 4/5 der Ablösungssumme auf die Gemeinde
übernahm, so daß die Zehntpflichtigen keine Ablösung zu zahlen hatten,
mußten die Schapbacher Zehntpflichtigen die Ablösungsschuld mit 8988 Gulden
selbst aufbringen, was auch in gleichbleibenden Raten in den Jahren 1857
bis 1861 erfolgte.

Lt. einer Urkunde mußten beispielhaft im Jahre 1566 — eingetragen im
Zehntbuch der Kirche Schapbach10 liefern

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