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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 298
(PDF, 91 MB)
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Im ersten Artikel wird noch einmal bestimmt, daß jeder, der das Fischerhandwerk
in Altenheim ausüben will, durch Lehrbrief und weitere „Attestatis"
gegenüber der Behörde nachweisen muß, daß er das Handwerk erlernt hat.

Die Artikel 2—9 befassen sich analog der Urkunde von 1572 mit der technischen
Ausübung des Fischfangs.

Nach Artikel 10 ist es fremden Fischern verboten, in den Gewässern der Alten-
heimer Zunft zu fischen.

Die Schonzeit für Jungfische (Hechte) wird in Artikel 11 erneut festgelegt.

Zieht ein fremder Fischer nach Altenheim und will da sein Handwerk ausüben
, muß er nach Artikel 12 für das Bürgerrecht 24 Gulden halb an die Landschreiberei
, halb an die Zunft bezahlen.

Die weiteren Artikel befassen sich mit dem Antvogelfang (Entenfang) und der
Goldwäscherei: Den Goldwäschern am Rhein wird verboten, den Antvogelfang
mutwillig und „Boßhefftiger weiß" zu stören; sie sollen in den 6 Wochen
vor und 6 Wochen nach Weihnachten, wo der Entenfang erlaubt ist, nicht in
nächster Nähe der „Antvogelgrüne" Gold waschen; ebenso sollen aber auch
die Fischer nicht die Goldwäscher behindern.

1610, vierzig Jahre nach dem ältesten Dokument der Altenheimer Fischerzunft
beginnen die Aufzeichnungen in einem Kassen- und Protokollbuch, das
sich noch im Besitz der Zunft befindet. Sie gestatten einen Überblick über die
im Februar oder Anfang März (Fastnacht) jeden Jahres abgehaltenen Zunftoder
Schauertage, über die Zunftmeister, Zunftmitglieder, die Ein- oder Ausgaben
, verhängte Strafen und besondere Ereignisse und Beschlüsse. Da das
älteste Kirchenbuch Altenheims nur bis 1630 zurückreicht, sind in den Zunftpapieren
noch weitere 20 Jahre vorher Namen von Altenheimer Familien zu
erfahren.

Alljährlich am Schauertag, dem Montag nach dem alten Fastnachtssonntag
(dem Küchlesonntag), war feierlicher Zunfttag im Wirtshaus. Dabei wurden
die Verfehlungen des verflossenen Jahres bestraft. Die Hälfte der Strafgelder
kam an die Herrschaft in Lahr, die andere Hälfte in die Zunftkasse. Bestraft
wurden Verstöße gegen die speziellen Fachvorschriften, ferner „unhöffliche,
unbiliche, onge Birliche Rotten" (ungebührliche Reden) gegen die Genossen
oder gegen die Zunftartikel, auch Ungehorsam gegen die Befehle des Zunftmeisters
. Einmal hatte sogar ein Unzufriedener „dem Fischer Meyster an dem
Zunfftdage eine ohrveig gegeben" und dafür einen Gulden Strafe bezahlt.
Mehrmals wurden Entwendungen von Fischen oder Geräten bestraft und einmal
ein rückfälliger Dieb aus der Zunft ausgestoßen.

Bei den Zunft- oder Schauertagen wurden von 1610 bis 1798 zwei, von 1799 ab
ein Zunftmeister für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie waren für eine geordnete
Rechnungsführung und die Zunftverwaltung verantwortlich.

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