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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 149
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Harmersbach11, wobei vereinbart wurde, daß sich „genannte Hintersassen aus
jenem Thal als Mitschuldner unter Verpflichtung zur persönlichen Leistung zu
Zell im Falle der säumigen Zinszahlung einstellen".12 Harmersbach war also
selbst für die Pfandherren zu einer „finanziellen Manövriermasse" geworden.

Derweil hatte sich in der Landvogtei Ottenau das Kräfteverhältnis zugunsten
der Bischöfe von Straßburg verschoben. Rudolf von Habsburg hatte in den
80er Jahren des 13. Jahrhunderts das Kinzigtal wieder dem Reich einverleibt
und den Einfluß des Hochstiftes in der Ortenau zurückgedrängt13. Durch die
Verpfändungspolitik seiner Nachfolger ergab sich für Bischof Berthold von
Straßburg eine Möglichkeit, die Ortenau 1351 erneut für sein Stift zu gewinnen
, nachdem die bisherigen Pfandherren, die Markgrafen von Baden, kein Interesse
mehr daran zeigten und Kaiser Karl der Ablösung zustimmte14. Daß
sich die Fürstenberger in der Ortenau durch die Harmersbacher Pfandschaft
festgesetzt hatten, konnte dem Bischof nicht recht sein; er war bestrebt, auch
dieses Tal für sein Stift einzulösen.

Möglicherweise haben die Fürstenberger ihre Verfügungsgewalt als Pfandherren
im Tal überzogen, genauere Hinweise lassen sich aus den vorhandenen
Quellen nicht erschließen. Aber es scheint zu erbitterten Streitigkeiten im Tal
gekommen zu sein. Es ist zu vermuten, daß die Talbewohner eine Möglichkeit
sahen, die leidigen Pfandherren loszuwerden und ihnen Abgaben und den Huldigungseid
aufzukündigen. Der Fürstenberger griff das Tal an. Im Zuge der
Fehde machte er auch Gefangene, es kam zu Verwüstungen mit großen
Schäden15. Freiwillig wollte also das Haus Fürstenberg den Straßburger
Wünschen nicht weichen.

Einem Schiedsgericht mit „Walther von der Dicke, Voget zu Bernsten, und an
Cunrat Rohart, den alten Schultheißen zu Offenburg einsite, und an Herrn
Cunrat Snewelin, Schultheissen zu Friburg unn herrn Oswalde von Wildestein
andersite" sowie drei von den Städten Basel, Freiburg und Straßburg abzuordnenden
Räten wurde die Schlichtung der „missehelle dar rueret von des Tales
wegen zu Hademersbach von der namen und der loßungen wegen" zwischen
Graf und Bischof übertragen. Bis zur Fällung eines Schiedspruches wurde ein
Stillhalteabkommen vereinbart: „daz dez tal zu Hademersbach fridelichen
ligen sol, zu beden siten unbekümbert und ungeschediget"16. Ferner kam man
überein, daß „was der merre teil der sübene übereinkument unn erkenntent,
daz sol ein fürgang haben unn stete bliben zu beden siten."

Die Bischöfe von Straßburg als Pfandherren 1363—1401

Die überörtlichen Schlichter schienen Erfolg zu haben, denn am 12. Mai 1363
entließ Graf Johann von Fürstenberg für sich und seine Erben „daz selbe tal
von allen eyden, geluebden, stueren, diensten, die ir uns soltent, als ir uns unserem
vatter und unsern vordem virsetzet und virbunden warent zu tuonde von

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