Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 157
(PDF, 112 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1988/0157
1654 stand man kurz vor der Einigung, als unter Vermittlung des Franz Sebastian
Soder aus Straßburg ein Vergleich zustandegekommen war. Der Kompromiß
scheiterte letztlich daran, weil die Hüffel die Rechtsfrage bewußt ausklammerten74
.

Da vom Bischof keine weitere Hilfe zu erwarten war, versuchten die Pfandherren
vom Kaiser ein Mandat zu erreichen, das am 13. 11. 1655 von Ferdinand
III. auch erlassen wurde und die Harmersbacher anhielt, die entsprechenden
Abgaben zu entrichten und den Bestimmungen des Kaufbriefs in allen Punkten
, vor allem der „hergebrachten obrigkeitlichen Jurisdiction", nachzukommen
. Die Harmersbacher sollten wieder „in die fußestapfen des gehorsambs
tretten"75.

Die Hüffel sahen sich jetzt bestätigt und baten die Kanzlei des Bischofs um
fleißige Kooperation. Doch sie hatten die Rechnung ohne den Gengenbacher
Abt Columban gemacht, den zwar die angesprochene „weltliche oder criminal
Juris diction sambt angehörigen Reichssteuern" nichts angehe, aber das Mandat
beinhalte auch andere „meines gotteshauß rechten", und die Hüffel sollen
diese nicht turbieren76.

Die Nachbarstadt Zell hakte ebenfalls gleich nach. Harmersbach sei mit Zell
„adjungirt" und habe der Stadt jeweils „zum dritten theil" ausgeholfen. Und
was den Zoll im Tal betreffe, stünde der gemäß eines Diploms Kaiser Maximilians
der Stadt zu. Ferner gäbe es Orte, wo man gemeinsam jage und das
„Äckericht" (Eichelmast, der Verf.) habe, da solle man also die Zeller nicht
stören77. Mit dieser unerhofften Rückendeckung schlug der Harmersbacher
Vogt Michel Kranz gleich wieder einen arroganten Ton an. Man werde die
Außenstände von 1633 bis 1640 noch begleichen, mehr habe man nicht versprochen
. Und was sonst noch zu klären sei, wolle man ihm „specifice"
anzeigen78.

Das Tal reizte die Hüffel mit einer neuen Taktik bis zur Weißglut. Es verfiel
auf die Idee, die Pfandschaft selbst auszulösen, um die „jährliche gelt und ander
gefäll" nicht mehr reichen zu müssen. Man lasse sich nicht mehr „dermaßen
mit zumuthungen und aufflagen truckhen, daß zwischen Ihnen und
leibeigenen kein unterschiedt mehr übrig bleiben würde". Man wollte lieber
den Pfandschilling selber erledigen und wieder an das Reich kommen, weil es
ohne sein Wissen und „willen nimmermehr" versetzt oder verpfändet werden
wollte79. Die Hüffel beschwerten sich ihrerseits sofort beim Bischof, daß die
Harmersbacher darüber hinaus die Ablösung in „current müntz" bestreiten
wollten, „da doch vermög der Pfandtverschreibung es goldtgulden" sein
müßten80.

Der kaiserliche Hof indessen schlug in einem Rechtsgutachten vor, die Pfandsinhaber
bei ihren Rechten zu belassen, bis das Bistum selbst in der Lage sei,
die Pfandschaft einzulösen. Der Bischof sah jetzt auch durch das beabsichtigte

157


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1988/0157