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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 243
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Zu Hütern des Waldes waren drei „Meyer" bestellt, zwei in Freiste« und einer
in Renchen (bzw. Wagshurst), die Polizeigewalt hatten.

Außerdem gab es noch zwei „Oberförster", deren Amt gewöhnlich mit dem
des Schultheißen verbunden war.

Um 1620 waren die 8 Waldzwölfer in Freisten zugleich die Gemeindebehörde.
Der Gemeinderechner war auch „Waldrechner" oder „Heimburger". Alljährlich
auf den Stephanstag (26. 12.) wurde dieser Rechner neu gewählt, da er
„keinesfalls zwei Jahre hintereinander" im Amt sein durfte.

Die verschiedenen Hoheitsgebiete ließen nie eine einheitliche und geordnete
Bewirtschaftung zu. Das war ein Nachteil für den Wald und die Waldgenossen
.

So geht aus einem Schreiben der Freistetter Zwölfer vom 7. September 1672
an die in Renchen hervor, daß das Oberamt Oberkirch seine Einwilligung zur
Abhaltung des Zuggerichts nicht gegeben hatte und daher „. . . abermahlen
kein Zuchgricht wirdt können gehalten werden, da es doch die höchste noth-
durft erforderte, umb deren vielen Verordtnungen Undt Rügungen, so es im
Maywald die Jahr her vorgangen, Undt daß der abgangenen Zuchzwölferstel-
len wider ersetzt, die Waldtrechnung von verschiedenen Jahren her abgehört,
dem Waldtspruch gemäß nachgelebt Undt nicht länger in der Confusion wie
bisher alles gelassen würde . . ."4

Mit der Zeit arteten die Rivalitäten derart aus, so daß die Waldzwölfer in ihre
eigene Tasche wirtschafteten, eigenmächtig Holz verkauften, darüber keinerlei
Rechenschaft ablegten, keine Zuggerichte mehr abgehalten wurden und dadurch
unhaltbare Zustände einrissen.

Erst im Jahre 1724 wurden auf die Klagen der Maiwaldnutznießer über die eigenmächtigen
Handlungen der Oberförster und Waldzwölfer von den Beamten
der bischöflich-straßburgischen und der hanau-lichtenbergischen Herrschaft
ein gemeinsames Reglement erlassen. Alle Waldzwölfer wurden abgesetzt,
und es wurde bestimmt, daß von nun an alle 6 Jahre Neuwahlen stattzufinden
haben, wobei die Wiederwahl zulässig war.

Ferner wurden die Zwölfer durch „Aydt" verpflichtet, jährlich Waldzuggerichte
abzuhalten. Weiter wurde die Zuteilung von Bau- und Brennholz an die
Waldgenossen neu geregelt. Das Zeichnen des Holzes war Aufgabe der
„Waldmeyer", auf Anweisung der Oberförster. In Zukunft sollten vor dem
Zeuchgericht Waldfrevel auch wirklich abgeurteilt, die verhängten Strafen
eingetrieben, die Einnahmen aus dem Holzverkauf genau gebucht und bei einer
Sitzung des Zeuchgerichts Rechenschaft abgelegt werden.

Die Waldzwölfer und Oberförster sollten in Zukunft für ihre Dienste nicht
mehr „Zehrungen", sondern genau festgelegte Entschädigungen in Geld erhalten
.

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