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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 244
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Auch die Schweinemast, „Eintrieb in die Eckern", wurde neu geregelt, ebenso
sollte das Eigentum genau vermessen und ausgesteint werden.

Am Schluß dieses „Reglements" wurden die beiden Oberförster und die Waldzwölfer
, bei Androhung von schweren Strafen ermahnt, die „zur Conservatio
des Maywaldes gemachte Verordnung in allem fleißig und getreu, gehorsamlich
" zu erfüllen.

Doch schon nach zehn Jahren, 1734, erhoben die Bischöflichen wiederum Klage
gegen die Hanauer. Sie würden große Teile des Waldes zu „Wiesen und
Feldgärten" umwandeln und trotzdem ihren Holzbedarf in Uberfülle aus dem
Maiwald decken, so daß die Bischöflichen „bedeutend zu kurz" kämen.5

In dieser Beschwerdeschrift wurde in Bezugnahme auf den „Waldspruch" und
das „Reglement de ao 1724" hervorgehoben, „worin die althergebrachten
Rechte und possession der Bischöflichen" bestehen und „worinnen denensel-
ben bißher zuwidergehandelt, mithin zu billiger Beschwehrung Ursach gegeben
worden sey".

Der Maiwald sei eine Stiftung, eine „fundatio ad pias causas": „. . . Der
Maiwald ist der Mutterkirche zu Ulm und Renchen mit ihren Zugehörden, wozu
auch die zwo Kapellen in beyden Freystetten und ihre Zugehörde zu rechnen
sind, zu einer Gottesgabe gegeben, zum Genuß der Wittwen und
Weißen ..." Schon aus diesem Grunde sei man verpflichtet „. . . daran zu
halten, daß die in dem Waldspruch von alten Zeiten her erklärte Intention
Will, Meinung und Absehen der seeligen Frauen fundatricin erfüllet werde
..." Leider ist in der Beschwerdeschrift eine nähere Bezeichnung des
Waldbriefes nicht enthalten, auch nicht wer die Stiftung gegründet hat. Allgemein
ist man der Ansicht, daß es die angeführte Uta von Schauenburg war,
doch ist die Annahme geschichtlich nicht zu belegen. Sollte es aber die Freifrau
von Schauenburg gewesen sein, dann ginge die genossenschaftliche Nutzung
des Maiwaldes bis zum 12. Jahrhundert zurück.

Die Beschwerdeschrift enthält, immer bezugnehmend auf die Artikel des
Waldspruches, die Rechte und Pflichten der „Meyer", der „Waldzwölfer" und
der Waldgenossen, ferner besondere Rechte, die nur den einzelnen Gemeinden
zustehen, sowie „. . . denen übertrettern Vorgeschriebener Rechte angesetzte
Strafen." Dann folgen zehn Beschwerdepunkte, z. B. daß, trotz des Reglements
kein Zeuchgericht stattgefunden habe, daß die im Jahre 1730 fällig gewesene
Neuwahl der Zwölfer nicht erfolgt sei und, daß die Verhältnisse genau
die gleichen geblieben seien wie 1724.

Sie schließt, nach 30 Seiten:

„. . . Der Allerhöchste Liebhaber der Gerechtigkeit wird die gnädige Willfahrung
unserer Bitte gnädiglich belohnen, Wir aber Zeit Lebens Verharren
Euer Hochadelgestreng gehorsamste Ambtsangehörige Genossen des May-
walds." —

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