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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 120
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0120
Ortsherrschaft und Niedergerichtsbarkeit
in den rechtsrheinischen Herrschaftsgebieten
des Bistums Straßburg im Mittelalter

Hans-Martin Pillin

1. Allgemeine Kennzeichen

Neben der Wahrnehmung der Hochgerichtsbarkeit war den Bischöfen von
Straßburg auch daran gelegen, in den Kommunen ihrer rechtsrheinischen
Herrschaftsgebiete niedergerichtliche Befugnisse zu erlangen oder doch wenigstens
Einfluß darauf nehmen zu können, denn der Besitz der Niedergerichtsbarkeit
schuf ihnen eine feste Grundlage, von der aus sie im Kleinen
ihre landesherrliche Gewalt auf- und ausbauen konnten. Da in erster Linie
die Dorfgemeinden den Bezirk eines Niedergerichts darstellten, mußten die
Bischöfe von Straßburg sehr daran interessiert sein, selbst Dorfherren in den
Ortschaften innerhalb ihrer beiden rechtsrheinischen Herrschaftsgebiete mit
den Hauptorten Oberkirch und Euenheim zu werden. Hierbei konnten sie
in landesherrlicher Zeit, d. h. seit dem Jahre 1316 bzw. 1321, auf einem Fundament
weiterbauen, das sie bereits als Grundherren im Sasbach-, Acher-
und Renchtal sowie im Raum Ettenheim gelegt hatten.

Als Herren über Grund und Boden hatten die Bischöfe von Straßburg in den
Dörfern Sasbach, Renchen, Ulm, Kappelrodeck und Waldulm Fronhöfe besessen
, in denen ihre Meier Zinseinnehmer und Richter des grundherrlichen
Gerichts waren.1 Die bischöfliche Dorfherrschaft in diesen Orten ist ohne
Zweifel darauf zurückzuführen, daß sich die genannten grundherrlichen Gerichte
allmählich der niederen Gerichtsgewalt über die ganze Dorfgenossenschaft
bemächtigten.2 Dieser Tatbestand spiegelt sich in späterer Zeit noch
deutlich in der Verbindung von Schultheißen- und Meieramt wider. So beispielsweise
in Sasbach, wo im Jahre 1432 der bischöfliche Fronhofmeier das
Recht hatte, die ,,zwülff zü im zü nemmen", um mit ihnen unter anderem
über den Zuzug eines Fremden in das Gericht Sasbach zu beraten.3

Die Zusammenlegung von grundherrlichen und dorfgenossenschaftlichen
Funktionen in einer Person ist auch aus dem Waldulmer Weistum vom
23. April 1507 ersichtlich, denn es heißt darin: „Ist es, das ein edelmann
huber hette in dem kirspel (= Kirchspiel), wann dass myns herren gericht
uff stat, so soll man den meyer und die zwölffe bitten, das sie im helffen
richten".4

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