Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 136
(PDF, 111 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0136
mäß den größten Raum ein, aber auch die Ämter einer wohlgeordneten Landesverwaltung
werden in ihrem Aufbau, ihrer Zusammensetzung, ihren
Kompetenzen vorgestellt. Mißt man die Schrift am Stand der Politikwissenschaft
um 1670, so wirkt sie altertümlich. Die Diskussion um eine pragmatische
, zweckorientierte Auffassung politischen Handelns, um den
Souveränitätsbegriff Bodins und der „Politischen", um die prudentia politica
im Sinn der Lipsianer, auch die Debatten um das Verständnis aktueller Politik
im Licht der Geschichtsschreibung des Tacitus, wie sie von Bernegger
und seiner Schule im nahen Straßburg geführt wurden — das alles scheint
an ihr vorbeigegangen zu sein.14 Das kann, wenn auch nur zum Teil, durch
den Umstand erklärt werden, daß sie mehr als dreißig Jahre lang als Manuskript
in einem Schreibschrank der Schauenburger gelegen hatte. Daß Philipp
Hannibal von Schauenburg sie nun 1670 zum Druck gab, dürfte damit
zu tun haben, daß er 1669 zum Präsidenten der Ritterschaft des Schwäbischen
Kreises gewählt worden war und das Bedürfnis hatte, sich beim württembergischen
Herzogshaus als politischer Kopf einzuführen. Dem
Erbprinzen Wilhelm Ludwig, dem Sohn Herzog Eberhards III. nämlich,
widmete er die Schrift.

Selbstverständlich entwickelt der Teutsche Friedensrat die Regentenkunst
und die Organisation der Regierungsämter nach den Prinzipien absolutistischer
Staatsauffassung. Die Widmung an das regierende Haus von Württemberg
hätte keinen Sinn gehabt, wenn altständische und legalistische
Vorstellungen, wie sie manchen Patriziern Straßburgs eigen waren, dominiert
hätten. Doch bemerkt man Abweichungen, Einschränkungen. Gleich
eingangs wird die Souveränität des Landesherren an Voraussetzungen gebunden
, die eher der altprotestantischen Sozialethik entstammen als den Legitimationstheorien
eines Bodin oder Lipsius. Die oberste Verpflichtung des
Herrschers ist die zur „Gottes Furcht" (Caput I, S. 11) unter Berufung auf
5. Moses 17—18. Das heißt, der Herrscher ist an das 'ius divinum' gebunden.
Unter historischem Aspekt hat er seine Herrschaft im Zusammenhang der
Heilsgeschichte und der Zweireichelehre Augustins zu verstehen. Er soll
sein Amt in Demut und im Vertrauen auf den Ratschlag Gottes führen, in
der Sprache der Zeit: seinen Willen dem Gottes gleichförmig machen. Hier
wird die Figur Davids nach den Chroniken Samuels zur Exempelfigur. In
einem folgenden Kapitel (Caput VI, S. 22), bei der Auflistung der Staatsämter
, stellen die Verfasser den Geistlichen Rat, in lutherischen Ländern also
das Konsistorium, seiner Bedeutung wegen an die erste Stelle, dann erst folgen
die weltlichen Ämter, die Kanzlei und die Kammer.

Das alles, auch die eklektische Argumentationsweise, die sich aus dem Systemzusammenhang
der aristotelischen Politikwissenschaft gelöst hat, deutet
auf jene Richtung innerhalb der Politikwissenschaft, die von den
Zeitgenossen als 'biblische Policey' (nach einem Titel von Dietrich Rein-

136


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0136