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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 183
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Kreuzrheins und bei den westlichen Altwasserarmen der Roßmörderinsel zu
finden.2 Ein Grund für die Ostverschiebung des vollen Rheins könnte vielleicht
in der Tatsache zu suchen sein, daß noch im Jahre 1762 die Zorn bei
Offendorf und die Moder bei Drusenheim in den Rhein mündeten, dabei mit
ihrem Flußgeschiebe im Laufe der vorangegangenen Jahrhunderte die westlichen
Altrheinarme auffüllten und dadurch den Strom nach Osten drängten
(Rheinkarte von Christian Mayer „Series ac ordo Triangulorum" von 1762,
GLA Abt. H Rheinstrom 33).

Mit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges (Westfälischer Friede) wurde die
Situation noch schwieriger, da die linksrheinischen Gemarkungsteile unter
französische Oberhoheit kamen. Die Nutzung des Waldes nahm stark ab,
da die französische Intendanz zu Befestigungszwecken (Straßburg und Fort
Louis), teilweise ohne Entschädigung, viel Holz entnahm. Sogar der Weidgang
wurde zeitweise verboten. Mit der Französischen Revolution wurden
die Verhältnisse so unerquicklich, daß Lichtenau den „Jungen Grund" von
ungefähr 100 Morgen verkaufte (Anno 1800).3

Der ein Jahr später in Kraft getretene Friedensschluß von Luneville (1801)
hob dann den überrheinischen Grundbesitz der rechts- und linksrheinischen
Gemeinden auf. Der Talweg wurde auch zur Gemarkungsgrenze, nachdem
er schon seit 1648 Hoheitsgrenze war. Noch im Jahre 1769 verständigten sich
Frankreich und die rechtsrheinischen Anliegerstaaten zwischen Basel und
der Lautermündung auf eine Grenzberichtigungskommission unter der Leitung
des Franzosen Noblat. Das Hauptstück der Vereinbarungen war die
Festlegung zweier Grenzen:

a) Der Hoheitsgrenze

b) Der Gemeindeeigentums- oder Banngrenze.

Die letztere wurde aus insgesamt 1280 geraden und gebogenen Teilstücken
zusammengesetzt. Für sie galt: „Gleichzeitig hat man eine andere Grenze
beibehalten, weil diese seit undenklichen Zeiten die respective Lage des
Eigentums der Ufergemeinden fest bestimmte."4

Die im Luneviller Frieden verfügte Annullierung der Rheinbanngrenze
währte nur 14 Jahre. Im 2. Pariser Friedensvertrag vom 26.11.1815 wurde
den Vertragsmächten zur Auflage gemacht, den Besitzstand so wiederherzustellen
, wie er vor dem Luneviller Frieden beschaffen war.5 Die Noblatsche
Grenzlinie von 1790 sollte aber durch eine praktikablere ersetzt werden. Ihre
„Modernisierung" sollte darin bestehen, daß die 1280 Grenzpunkte durch
nur 120 Punkte ersetzt werden sollten. „Die Rektifikation bestand darin,
daß man (durch) eine einzelne gerade, der Lage nach mittlere Durchschnittslinie
eine größere Zahl kürzerer, theils gerader theils krummer Linien substituierte
(Diplomatische Übereinkunft vom 15. Oktober 1820)."6 Bei Ver-

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