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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 190
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nachdem man auf ihnen nach 1830 (Sturz Karls X., Regierungsantritt von
Louis Philippe) die Lilien durch die mosaischen Gesetzestafeln ersetzt hatte.

Wie aktuell die Rheinbanngrenze zwischen Weil a.Rh. (Stein Nr. 1) und Lauterburg (Stein
Nr. 120) mit allen ihren Markierungen ist, läßt sich daraus entnehmen, daß zur Zeit eine
,,AG Grenzsteindokumentation beiderseits des Rheins" sich intensiv um diese Kleindenkmäler
kümmert. So haben sich am 5. 3. 1988 in Kappel a. Rh. ca. 60 an dieser AG interessierte
Personen getroffen, ungefähr die gleiche Zahl Badener und Elsässer und haben gemeinsam
Grenz- und Rheinmarksteine gesucht. Der historische Verein für Mittelbaden war dabei aktiv
beteiligt.

Der Rheingrenzvertrag

Von den 22 Artikeln des Rheingrenzvertrags befassen sich die ersten 4 mit
der Hoheitsgrenze. Sie wird durch den Talweg bestimmt. Dessen Verlauf
wird durch eine jährliche Kontrolle immer neu festgelegt. Diese Grenze legt
das Gebiet fest, in dem die Civil- und Kriminalgesetze des Hoheitsstaates
gelten, und wo auch alle Zweige der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werden
. Der Schwerpunkt der Konvention liegt aber auf den Bestimmungen, die
in den Gebieten gelten, die durch die Rheinbanngrenze festgelegt sind (Artikel
5—18). Sie legen das Eigentumsrecht und das Gemarkungsrecht der Gemeinden
fest. Insbesondere wurden dabei mit dem Eigentumsrecht auch die
Jagd-, Fischerei- und Goldwaschrechte verbunden, nicht aber das Recht auf
das angeschwemmte Holz. Zum Schutz der festgelegten Banngrenze müssen
die Waldschneisen (Richtstätten) immer offengehalten werden (Artikel 12).
Die Hoheitsstaaten haben das Recht auf ihrem Gebiet „zur Verteidigung der
Ufer des Stroms" Faschinenholz zu hauen, welches jünger als 8 Jahre sein
muß (Art. 15). Bei der Holznutzung sind nur Kahlhiebe erlaubt. Alle Holzhiebe
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden
des Hoheitsstaates. Dasselbe gilt für das Schneiden des Grases, des
Rohres oder die Weidenutzung. Den einschlägigen Gesuchen ist schnellstens
zu entsprechen (Art. 17). Die Zollverwaltungen dürfen Ein- und Ausfuhren,
die mit der Geländenutzung zusammenhängen, nicht behindern. Die Zollformalitäten
müssen zügig erledigt werden (Art. 18).

Der umfangreiche Artikel 19 befaßt sich mit der seit 1817 diskutierten Rheinkorrektion
. Es werden mit ihm alle vertraglichen Voraussetzungen getroffen
(Ingenieurkommission, Plan des korrigierten Rheinlaufs etc.) Die erforderlichen
Planentwürfe hatte Tulla noch erarbeitet (siehe Rheinkarten von 1828
und 1838), so daß die Regulierungsarbeiten jetzt in vollem Maße einsetzen.
Die politische Entscheidung Frankreichs für die Korrektion hat offenbar den
Ausschlag dafür gegeben, daß es das Vertragswerk rasch ratifizierte.

Dem Grenzvertrag von 1840 sind 2 Beilagen beigegeben. Die Beilage 1 ist
eine geometrische Beschreibung der Banngrenze. Als Beispiel führe ich den
Passus über den Grenzabschnitt Nr. 91—93 an:

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