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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 194
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Hauptwasser haben, dem Staate".25 Das würde bedeuten, daß in unserem
Falle der französische Staat nach wie vor die Fischereipacht einzog, jetzt
eben von Freistetter Fischern. Doch Louis Nonn gab sich noch nicht geschlagen
. 14 Jahre später, am 24. 1. 1880 versuchte er nochmals sein Glück,
unterstützt vom Offendorfer Bürgermeister, bei der Kreisdirektion Hagenau.
Die Freistetter Fischer ihrerseits wandten sich wieder an das Amt Kork.
Dieses Amt besaß noch den Schriftwechsel mit dem Straßburger Präfekten.
Das Hagenauer Amt, auf Kontinuität der Verwaltung bedacht, ließ sich diesen
Schriftwechsel zuschicken. Obwohl die Akten hier schließen, kann man
vermuten, daß L. Nonn auch diesmal sein Ziel nicht erreichte.26

Ähnlich unterhaltsam wie das Ringen um die Fischereipacht im rechtsrheinischen
Offendorf gestaltete sich der Interessenkampf um die Jagdausübung.
Im Jahre 1882, nachdem Helmlingen 34,62 Hektar Offendorfer Gemarkungsteil
erworben hatte, versteigerte die Gemeinde Freisten die Jagd des
gesamten rechtsrheinischen Offendorfer Areals (50,29 ha) zusammen mit
der eigenen Gemarkung. Sie verwechselte auch hier Gemeindeverwaltungsbezirk
mit Gemarkung. Offendorf hatte ungefähr zur selben Zeit auch die
Jagd auf seiner Gemarkung einschließlich der rechtsrheinischen Gemarkungsteile
verpachtet seinerseits aber zu Recht, denn seine Handlungsweise
war durch das elsässische Jagdgesetz vom 7.2. 1881 voll gedeckt. Ja, der
Kaiserliche Statthalter des Elsaß wies ausdrücklich daraufhin, daß der Artikel
5 des Rheingrenzvertrags von 1840 über die Jagd- und Fischereirechte
noch volle Geltung habe. Die Interessen Helmlingens, das sich auch durch
Freisten düpiert fühlte, wurden vom Bezirksamt Kehl vertreten. Das war
wichtig angesichts der Tatsache, daß nach § 3 des elsässischen Jagdgesetzes
Helmlingen seine Jagd auf dem Fahrkopf und dem Mittelgrund selbständig
hätte ausüben können, da sein neuerworbenes Gelände (34,84 ha) ein geschlossenes
Areal von mehr als 25 Hektar umfaßte. Die Gemeinde Helmlingen
war aber bereit auf dieses Recht zu verzichten, wenn der Pächter, der
zu Offendorf die ganze Jagd gepachtet hatte, ihr vom jährlichen Pachtzins
einen proportionalen Anteil zahlte. Es darf angenommen werden, daß besagter
Pächter dieses Angebot annahm, denn die Akten schweigen über das
Ende der Affäre.27 20 Jahre später (1901/1902) erfahren wir, daß Helmlingen
die Jagd in seinem Rheinufergebiet selbst verpachtet hat (90 M Pacht),
während Offendorf im südlichen Teil seiner überrheinischen Gemarkung
(15,58 ha) sein Jagdrecht ausübt. Um dieselbe Zeit ist die elsässische Wasserbauverwaltung
im gesamten rechtsrheinischen Offendorf allein fischereiberechtigt
(wie schon 1866), (siehe Anmerkg. 17).

Von der ganzen rechtsrheinischen Herrlichkeit ist Offendorf nur noch die
Jagd im kleinen Südteil (15,58 ha) geblieben. Dieses Geländestück wurde am
8. 11. 1961 vom Wasser- und Straßenbauamt Offenburg an die Gemeinde
Freistett verkauft.28

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