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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 205
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werden wieder in Kraft gesetzt"). Doch was der zitierte Artikel den elsässi-
schen Gemeinden gibt, das nimmt er den badischen mit dem Artikel 74 des
Versailler Vertrags, dessen Absatz 1 und 2 bestimmt: „Die französische
Regierung behält sich das Recht vor, alle Güter, Rechte und Interessen, die
deutsche Staatsangehörige oder von Deutschland kontrollierte Gesellschaften
in den Artikel 51 erwähnten Gebieten besaßen, unter den im Artikel 53
festgesetzten Bedingungen zurückzuhalten und zu liquidieren".

Es dauerte noch bis in das Jahr 1920 hinein, bis der Verlust des Roßmörders
zur Gewißheit wurde. Am 7.7. 1919 bittet die Gemeinde Scherzheim den
Generalgouverneur von Straßburg um Nutznießung ihres linksrheinischen
Gemeindewalds, der ,,nicht Folge geleistet werden kann".57 Nach einem
Schreiben des badischen Innenministeriums vom 16. 1. 1920 bestand bei diesem
noch keine Klarheit darüber, ob und inwieweit der französische Staat
vom Rechtsvorbehalt des Artikels 74 des Versailler Vertrags Gebrauch
machen würde. Diese erhielt die Karlsruher Behörde in einem Schreiben
vom Direktor des Innern in Straßburg vom 8. 7. 1920, dessen entscheidender
Satz lautet: ,, . . . habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß unter Anwendung
des Artikels 56 des Vertrages von Versailles der Gemeindewald von
Scherzheim Eigentum des französischen Staates geworden ist. Die Verwaltung
desselben unterliegt jetzt, wie diejenigen ähnlicher Gehölze, der Administration
der französischen Gewässer und Waldungen."58 Diese neuen
Verwaltungsverhältnisse bestehen noch heute und drücken sich dadurch aus.
daß jeweils am Anfang der wichtigsten Waldwege des Roßmörders große
Schilder aufgestellt sind mit der Aufschrift ,,Foret domaniale d'Offendorf".

Die Auseinandersetzungen mit dem Staat um eine angemessene Entschädigung
In den folgenden 9 Jahren (1920—1929) ringen die betroffenen badischen Gemeinden
— es sind zusammen mit Scherzheim 22 an der Zahl — um eine
angemessene Entschädigung. In der richtigen Erkenntnis, daß Einigkeit
stark macht, schlössen sich diese Gemeinden zu einer Interessengemeinschaft
unter Federführung des Breisacher Bürgermeisters Meyer zusammen
.59 Meines Erachtens hatte dieser Zusammenschluß trotz aller positiven
Elemente einen für Scherzheim gravierenden Nachteil. Bürgermeister
Meyer zeigte sich uninteressiert an einer Entschädigung aus dem Grundbesitz
des badischen Staates, den die Gemeinde Scherzheim anregte, denn der
nächste Domänenwald läge 25 km von Breisach entfernt (Münstertal), weshalb
Breisach an seinem Erwerb kein Interesse hätte. Auch sei das Reich und
nicht das Land Baden entschädigungspflichtig.60 Daß diese Einwände nicht
unüberwindlich sind, hat 30 Jahre später die Abmachung des Staates mit der
Gemeinde Stollhofen bewiesen, als diese anläßlich des Baus des Nato-

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