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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 206
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Flugplatzes Söllingen als Ersatz für abgetretenen Gemeindewald eben den
Domänenwald vom Land Baden erhielt, an den Scherzheim 1920 höchstwahrscheinlich
gedacht hat (Münzwald, Gefall, Strieth = ehemals Hanau-
Lichtenberger Herrschaftswald), denn dieser Wald liegt nur 1 km vom östlichen
Dorfrand entfernt und zu einem großen Teil noch innerhalb der Scherz-
heimer Gemarkung. Herr Mayer kam nicht auf den Gedanken, daß
bezüglich des badischen Domänenguts die Situation vieler Gemeinden eine
ganz andere war als die seiner Stadt. Es scheint, daß er für eine Sache, die
Breisach nichts nutzte, keine Energie aufwenden wollte.

Der einzige Versuch in Richtung Land Baden machte Bürgermeister Meyer
mit der Forderung auf Rückgabe des 1856 den Gemeinden entzogenen
Rheinvorlandstreifens. Ein Erfolg blieb leider aus, obwohl Meyer im Namen
aller 47 Rheinanliegergemeinden von Weil bis Au a. Rh. sprach.61 Wie
schon früher im einzelnen ausgeführt, wurde dieses Problem etwa 40 Jahre
später gelöst.62

Die erste Reaktion des Gesetzgebers „Reich" in puncto Entschädigung war
das Liquidationsschädengesetz vom 3. 7. 1923 (Reichsgesetzblatt S. 1015).
Danach sollten die geschädigten Gemeinden mit zwei Promille des Friedenswertes
des Gebietsverlustes entschädigt werden. Auf Scherzheim würden
demnach 348 Mark Entschädigung fallen. Man glaubt seinen Augen
nicht zu trauen, wenn man das liest. Bürgermeister Meyer benachrichtigte
die betroffenen Gemeinden und tröstete sich dabei mit der Hoffnung auf den
Faktor Zeit und die nächsten Reichstagswahlen. Jetzt wandte sich Scherzheim
direkt an den aus Baden stammenden Reichsminister Dietrich. Dieser
ist auch noch Mitglied des Reichstags und versichert, bei Zusammentritt
desselben die Sache aufzugreifen.63 So kommt es denn auch zum Kriegs-
schädenschlußgesetz vom 30. 3. 1928 (Reichsgesetzblatt I, Seite 120).

Die Behandlung der Ansprüche erfolgte jetzt beim Reichsentschädigungsamt
in Berlin. Dieses Amt verlangte die Quantifizierung der Forderungen
und zwar nach dem Reinertrag des verlorenen Eigentums. Aus dem Gutachten
des Badischen Forstamtes Rheinbischofsheim vom 10. 12. 1919 ergaben
sich folgende Friedens-Erträge:

Holznutzung 3376 Mark

Erlös für Futter und Streu 564 Mark

Jagdpacht (Jagdperiode 1907/16) 1000 Mark
Fischereipacht (Periode 1905/17) 533 Mark

5473 Mark
Unkosten 373 Mark

Reinertrag 5100 Mark

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